Entscheidungsstichwort (Thema)
Relatives Fixgeschäft: Rücktritt von einem berufsbegleitenden Fortbildungsseminar wegen der Verlegung der Termine
Leitsatz (amtlich)
Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis allein nach Maßgabe dieser Umstände davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen.
Normenkette
BGB § 323 Abs. 2 Nr. 2; EGBGB Art. 240 §§ 1, 5
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 23.04.2021; Aktenzeichen 16 O 240/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. April 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 8.835,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2020 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird (auch) für den Berufungsrechtszug auf 8.835,75 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten - hilfsweise aus abgetretenem Recht - auf Rückerstattung einer im Voraus entrichteten Vergütung für die Teilnahme einer ihrer Mitarbeiterinnen an einem von der Beklagten zu 1. angebotenen berufsbegleitenden Seminar in Anspruch, dessen ursprünglich angesetzte Termine die Beklagte wegen der Covid-19-Pandemie teilweise verlegen musste und teilweise nur noch über das Internet anbieten konnte.
Am 14. November 2019 meldete sich eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau M., bei der Beklagten zu 1 (im Folgenden der Einfachheit halber: die Beklagte), deren Mitgesellschafterin damals noch auch die Beklagte zu 2. war, für eine Ausbildung zum "Agile Coach" im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars an. Es standen von vornherein fünf (jeweils zwei- bis dreitätige) Terminblöcke fest, die sich, beginnend am 23. März 2020, über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten und die von der Beklagten zusammen mit der Anmeldung bestätigt wurden. Die Klägerin zahlte vorab - wie von Frau M. bei der Anmeldung angekündigt - die vereinbarte Vergütung in Höhe der Klagesumme. Wegen der beginnenden Covid-19-Pandemie sagte die Beklagte den ersten Unterrichtsblock am 13. März 2020 ab. Frau M. erkundigte sich mit einer E-Mail vom 7. April 2020 nach der weiteren Planung der Beklagten. Die Beklagte teilte mit, dass auch der zweite Unterrichtsblock abgesagt werde und die weitere Veranstaltung sodann voraussichtlich als "Webinar" über das Internet angeboten werden solle. Statt des zweiten Blocks sollten zunächst an zwei Tagen - davon ein Termin, der ursprünglich für den zweiten Unterrichtsblock vorgesehen war - per Internet eineinhalbstündige "Webinare" zum Kennenlernen und zum Themenaustausch abgehalten werden. Mit E-Mail vom 20. April 2020 teile die Beklagte mit, dass der erste Unterrichtsblock nunmehr als "Webinar" vom 11. bis zum 13. Mai 2020 stattfinden sollte. Diese Termine waren in der ursprünglichen Planung nicht enthalten; eine vorherige Absprache dieser Termine mit den Teilnehmern fand nicht statt. Am Tag darauf "stornierte" Frau M. ihre Teilnahme mit der Begründung, sie sei sowohl an diesen Terminen als auch an dem von der Beklagten ersatzweise angebotenen Termin zur Teilnahme an dem "Webinar" einer anderen Teilnehmergruppe verhindert; außerdem verzögere sich die gewünschte Ausbildung nun zu sehr. Die Beklagte lehnte am 28. April 2020 die Rückerstattung der Vergütung ab.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der Ausbildungsvergütung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beklagten zu erbringen gewesene Leistung sei nicht unmöglich geworden. Es habe kein absolutes Fixgeschäft vorgelegen. Die geplante Ausbildung zum "Agile Coach" stehe und falle nicht damit, ob sie zu dem ursprünglich vorgesehenen Termin beendet gewesen sei. Auch habe die Ausbildungsleistung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausschließlich nur im Präsenzunterricht erbracht werden können. Der Klägerin habe auch kein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1 BGB zugestanden. Eine etwaige pflichtwidrig zu langsame Reaktion der Beklagten auf die neuen Unterrichtsbedingungen während der Pandemie sei allenfalls als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu bewerten. Das ergebe sich aus der Abwägung der wechselseitigen Parteiinteressen. Zugunsten der Beklagten sei dabei unter anderem zu ...