Normenkette
StVG § 7; BGB § 254
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 14.06.2002; Aktenzeichen 8 O 5987/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.6.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 25.338,76 Euro.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall vom 10.11.1999 in N. in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz zukünftiger Schäden i.H.v. jedenfalls 20 % verpflichtet ist.
Der Unfall zwischen dem seinerzeit 14 Jahre alten Kläger und dem Versicherungsnehmer der Beklagten mit dessen Pkw Ford Fiesta ereignete sich am 10.11.1999, 20:40 Uhr in N. (innerorts) im Kreuzungsbereich S.-Straße/K.-Straße. Der Versicherungsnehmer der Beklagten H. befuhr mit seinem Pkw die S.-Straße und wollte über die Kreuzung hinaus weiter geradeaus fahren. Der Verkehr auf der S.-Straße genoss Vorfahrt, geregelt durch Verkehrszeichen 306 der StVO. Hinter dem Kreuzungsbereich wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den Verkehr auf der S.-Straße auf 30 km/h beschränkt. Bis dahin galt für den Verkehr auf der S.-Straße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO von 50 km/h. Der Kläger befuhr mit einem Fahrrad die K.-Straße in Richtung S.-Straße (aus der Sicht des Versicherungsnehmers der Beklagten von rechts kommend) und wollte in diese nach links abbiegen. Der Kläger befand sich in Begleitung eines Freundes B., der mit seinem Motorroller rechts versetzt hinter dem Kläger fuhr. An der Einmündung der K.-Straße in die S.-Straße war für den Verkehr auf der K.-Straße ein Stoppschild angebracht. Auf der Fahrbahn befand sich eine entspr. Haltelinie. Der Kläger fuhr ohne anzuhalten und ungebremst in die S.-Straße ein. Die Geschwindigkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten betrug im Reaktionszeitpunkt mindestens 67 km/h. Es kam zum Zusammenstoß, wodurch der Kläger durch Aufprall mit dem Kopf auf die vordere Dachkante insb. auch am Schädel schwer verletzt wurde. Der Kläger befindet sich seitdem dauerhaft in medizinischer Behandlung. Nach ärztlicher Einschätzung wird voraussichtlich eine 100%ige unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers auf Dauer verbleiben. Im Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft H. wurde ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. eingeholt, auf weiches beide Parteien Bezug nehmen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Unfall für den Versicherungsnehmer der Beklagten bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Unfall beruhe allein auf dem Verschulden des Klägers. Der Versicherungsnehmer hätte – wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe – den Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht vermeiden können. Im Übrigen sei das Verschulden des Klägers so erheblich, dass eine etwaig zu berücksichtigende Betriebsgefahr und auch ein etwaiges Mitverschulden des Pkw-Fahrers zurücktreten würden.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz jedenfalls unter einer Haftungsquote der Beklagten i.H.v. 20 %. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre der Unfall jedenfalls zeitlich vermeidbar gewesen. Außerdem wäre der Versicherungsnehmer der Beklagten dann im Reaktionszeitpunkt weiter von der Kollisionsstelle entfernt gewesen. Zumindest aber wären die Verletzungen des Klägers geringer ausgefallen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 20 % mindestens 30.000 DM bzw. 15.338,76 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2002 (Klagzustellung) zu zahlen sowie
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 20 % seines materiellen und immateriellen Zukunftsschadens aus dem Verkehrsunfall vom 10.11.1999 auf der Kreuzung S.-Straße/K.-Straße in N. zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder andere Leistungsverpflichtete übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 11.12.2002 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 12.2.2003 nebst Ergänzung vom 5.5.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf diese Gutachten Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtsp...