Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 22.06.2007; Aktenzeichen 5 O 124/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Lüneburg vom 22.6.2007 - 5 O 124/07 - insoweit abgeändert, als das LG die Klage abgewiesen hat, und in diesem Umfang wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 263,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach dessen Verurteilung wegen der Hauptforderung nur noch die durch anwaltliche Beauftragung vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr. Das LG hat der Klägerin die Hauptforderung antragsgemäß zugesprochen, die Klage wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht einen unbedingten Klageauftrag erteilen müssen, weil dann gebührenrechtlich gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG nur die Verfahrensgebühr, nicht aber die Geschäftsgebühr angefallen wäre. Hierauf habe auch der Rechtsanwalt hinzuweisen, wolle er sich nicht ggü. dem Mandanten schadensersatzpflichtig machen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltkosten weiter, soweit sie nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien noch im Streit stehen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Abänderung des Teilversäumnisurteils und Urteils des LG Lüneburg vom 22.6.2007 - 5 O 124/07 - den Beklagten zu verurteilen, an sie 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.
Nachdem die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr ungekürzt abgerechnet hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der 0,65 Geschäftsgebühr i.H.v. 243,75 EUR übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und stellen insoweit Kostenanträge.
II. Die Berufung ist nach Zulassung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.
Sie hat auch in dem Umfang Erfolg, in dem sich die Sache nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien noch im Streit befindet.
1. Die Klägerin hat einen materiellen Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB i.H.v. einer 0,65 Geschäftsgebühr zzgl. der Postpauschale, mithin i.H.v. 263,75 EUR gegen den Beklagten.
Der Beklagte war mit der Zahlung der Hauptforderung gem. § 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten, nachdem er sie nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsübersendung noch immer nicht bezahlt hatte.
Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt sind außerdem erstattungsfähig, weil sie anerkanntermaßen zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zählen und der Klägerin ein Mitverschulden i. S. einer Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Last fällt. Dass tatsächlich ein unbedingter Klagauftrag erteilt worden sei, der keinen Raum für eine Geschäftsgebühr ließe, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Die Klägerin durfte zudem einen bedingten Klageauftrag, der nur für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Bemühungen erteilt wird und zunächst die Geschäftsgebühr nach RVG VV 2400 entstehen lässt, erteilen. Ein Rechtsuchender darf, ohne Nachteil befürchten zu müssen, jedenfalls dann einen bedingten Klageauftrag erteilen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2005 - 24 W 23/05 - unter Hinweis auf BGH NJW 1968, 2334). Das ist hier der Fall. Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin, die eine Fortsetzung der Weigerungshaltung des Beklagten und Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens sicher hätten erwarten lassen, hatte der Beklagte nicht erhoben. Eine Regelmäßigkeit dahin, dass stets dann, wenn eine unstreitige Forderung vom Schuldner nicht bezahlt wird, sich der Schuldner auch nicht aufgrund einer anwaltlichen Aufforderung zur Begleichung durchringen wird, gibt es nicht. Sonstige Umstände, die einen solchen Schluss zu ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Höhe nach beläuft sich der Verzugsschaden der Klägerin auf die nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nur noch geltend gemachten Hälfte der angefallenen Geschäftsgebühr i.H.v. 243 EUR zzgl. der Postpauschale i.H.v. 20 EUR.
2. Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Verzinsung ihres Kostenerstattungs-anpruchs gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, jedoch erst ab dem 28.12.2006. In der bloßen Übersendung der Rechnung zugleich mit der Aufforderung zur Zahlung der Hauptforderung liegt noch keine Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB; diese besteht vielmehr erst in der Zahlungsaufforderung bi...