Entscheidungsstichwort (Thema)
Notar muss auf Nachabfindungsanspruch gem. § 13 Abs. 1 HöfeO hinweisen
Normenkette
BNotO § 14 Abs. 1; HöfeO § 13 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 2 O 301/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.5.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Lüneburg wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in einer Höhe leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung 10 % übersteigt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung gem. § 19 Abs. 1 BNotO auf Schadensersatz in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte hätte ihn anlässlich der Beurkundung eines Kaufvertrages am 30.1.1998, mit dem der Kläger eine zu einem Hof i.S.d. Höfeordnung gehörende Hofstelle veräußert hat, auf die für Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben maßgebliche 20-Jahresfrist des § 13 HöfeO hinweisen müssen. Nach dem Inhalt des notariell beurkundeten Vertrages war die Übergabe des Grundbesitzes nach Zahlung des vollen Kaufpreises zum 15.10.1998 vereinbart. Hiernach sollte die Auflassung erklärt und die Eigentumsumschreibung veranlasst werden, mit der nach Vorbringen des Beklagten bei reibungsloser Abwicklung noch im November 1998 zu rechnen gewesen wäre, die sich jedoch aus vom Kläger zu vertretenen Gründen verzögerte und erst am 10.2.1999 erfolgte. Die Frist für Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO lief am 27.2.1999 ab. In der Folgezeit hat der Kläger aufgrund gerichtlicher Inanspruchnahme Nachabfindungen i.H.v. 20.000 Euro geleistet; weitergehende Ansprüche sind geltend gemacht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger auf die 20-Jahresfrist für Nachabfindungsansprüche nach § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO hinzuweisen. Die unterlassene Aufklärung des Klägers habe zu dem geltend gemachten Schaden geführt; dass bei pflichtgemäßem Handeln der Schaden nicht entstanden wäre, habe der Beklagte weder dargelegt noch bewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Auffassung vertritt, Inhalt der Pflicht des Notars zur erweiterten Belehrung aus Betreuungsverpflichtung sei es nicht, auf mögliche wirtschaftliche Folgen des Rechtsgeschäfts, um die es hier gehe, hinzuweisen. Durch einen Hinweis auf § 13 Abs. 1 HöfeO hätte der Beklagte zudem seine Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt. Darüber hinaus habe der Kläger einen Schaden aus der behaupteten Amtspflichtverletzung nicht schlüssig dargetan, insb. stehe keinesfalls fest, dass die Erwerber des Grundstücks sich auf eine Eigentumsumschreibung nach dem 27.2.1999 eingelassen hätten.
Er beantragt, unter Abänderung des am 21.5.2003 verkündeten Urteils des LG Lüneburg die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß der prozessleitenden Verfügung vom 9.9.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2003 – Bl. 154 ff. d.A. – verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet; sein Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Allerdings fällt dem Beklagten kein Verstoß gegen die sich aus § 17 BeurkG ergebende Belehrungspflicht zur Last. Gemäß § 17 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. § 17 BeurkG soll gewährleisten, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten errichtet (BGH v. 3.7.1986 – IX ZR 51/85, MDR 1987, 53 = DNotZ 1987, 157 f.). Die Pflicht zur Rechtsbelehrung geht deshalb nur so weit, wie eine Belehrung für das Zustandekommen der rechtswirksamen, dem Willen der Beteiligten entsprechenden Urkunde erforderlich ist (BGH v. 3.7.1986 – IX ZR 51/85, MDR 1987, 53 = DNotZ 1987, 157 [158]; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rz. 465; Winkler, Beurkundungsgesetz, 15. Aufl., § 17 Rz. 224; Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 14 Rz. 123). Die Belehrung über die rechtliche Tragweite i.S.d. § 17 BeurkG umfasst daher hinsic...