Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 28.07.1993; Aktenzeichen 13 O 152/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juli 1993 verkündete Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird gestattet, Sicherheit in Form der selbstschuldnerischen, unbefristeten, unwiderruflichen und unbedingten Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin mietete mit schriftlichem Vertrag vom 14.12.1989 (Bl. 7 bis 23 d.A.) von der Beklagten in der Markthalle … den Stand Nr. 11 zum Betrieb eines Blumengeschäftes für die Dauer vom 15. März 1990 bis zum 31. Dezember 2000.
Die vorgedruckte Regelung in § 12 des Mietvertrages sah vor, daß die Klägerin ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht berechtigt sein sollte, das Geschäftslokal zu schließen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen. Bestandteil des Mietvertrages waren insbesondere die Baubeschreibung der Markthalle … und die Anlage I zum Mietvertrag.
Die Baubeschreibung lautetet auszugsweise:
„Sonnenschutzmaßnahmen sind nicht vorgesehen. An den Schaufenstern werden keine Lüftungsflügel eingebaut, um Durchzugserscheinungen zu vermeiden … Die Be- und Entlüftung der Markthalle wird entsprechend den Vorschriften der Genehmigungsbehörde, unter Berücksichtigung des neuesten Standes durchgeführt. Für wärmeabgebende Elemente von evtl. Kälteanlagen sind unter der Tiefgaragendecke Möglichkeiten zur Anbringung zu schaffen.”
§ 36 der Anlage I zum Mietvertrag lautet auszugsweise:
„Zusätzliche Ausstattung
… Fordert der Mieter Sonderausstattungen, wird der Vermieter diese Leistungen im Namen und für Rechnung des Mieters beauftragen.”
Im Mai 1990 wurde der Klägerin das Mietobjekt übergeben. Mit Schreiben vom 19. Juni 1990 (Bl. 24 d.A.) rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten als wesentlichen Mangel der Mietsache, daß die Klimaanlage nicht ordnungsgemäß funktioniere und die Klägerin daher nicht in der Lage sei, die Blumen in dem Laden kühl genug zu lagern, um den Erhalt der Waren sicherzustellen. Bei hohen Außentemperaturen steige die Temperatur in der Halle bis auf 30°C, so daß die gesamte Ware innerhalb eines Tages verwelke. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.08.1990 zur Mitteilung auf, wie sich die Beseitigung des Mangels vorstelle. Außerdem kündigte sie an, daß sie im Hinblick auf die mietvertraglich vereinbarte Regelung zur Minderung im Zweifelsfalle einen Klaganspruch gerichtlich durchsetzen oder ein Beweissicherungsverfahren beantragen werde.
Die Beklagte entgegnete mit Anwaltsschreiben vom 14. August 1990, daß die von der Klägerin beanstandete Klimaanlage nicht Gegenstand des Mietvertrages und des Bauvertrages sei. Im Mietvertrag sei lediglich eine Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen. Wenn für die Einrichtung eines Blumenladens eine Kühlung erforderlich sei, gehöre dies zum Leistungsbild des Mieters.
Für den Zeitraum von Juni bis August 1990 entrichtete die Klägerin unter Hinweis auf den wegen der verspäteten Übergabe der Mietsache entgangenen Gewinn weder Miete noch Nebenkosten. Für die Monate Oktober 1990- bis April 1991 zahlte die Beklagte statt des vereinbarten Bruttomietzinses in Höhe von monatlich 3.943,72 DM jeweils einen um 145,44 DM verminderten Betrag. Für den Zeitraum von Mai 1991 bis einschließlich August 1992 zahlte die Beklagte die vereinbarte Miete in voller Höhe.
Mit Anwaltsschreiben vom 20. Februar 1992 wiederholte die Klägerin ihre Rüge, daß die Temperatur in der Halle so hoch sei, daß der Verkauf von Blumen nahezu unmöglich sei. Zugleich bot sie der Beklagten vergeblich die einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses an. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 24.02.1992 ihre Verantwortung für die von der Klägerin erhobene Beanstandung zurück.
Mit Anwalts schreiben vom 23. April 1992 (Bl. 32 d.A.) erklärte die Klägerin die „fristgemäße Kündigung” des Mietverhältnisses zum 31.07.1992. Zur Begründung führte sie in dem Schreiben aus, daß wegen der hohen Temperaturen in der Markthalle der Verkauf von Blumen dort nicht möglich sei und der Mietzweck damit nicht erreicht werden könne. In der Folgezeit verhandelten die Parteien erneut über eine Aufhebung des Mietvertrages. Die Klägerin präsentierte als Nachmieter den bereits in der Markthalle als Mieter ansässigen italienischen Gastronomen …. Die Beklagte akzeptierte den vorgeschlagenen Nachmieter indes nicht.
Mit Anwalts schreiben vom 9. Juli 1992 (Bl. 35 d.A.) erklärte die Klägerin unter Hinweis auf die gescheiterte einvernehmliche Lösung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Die Beklagte wies die fristlose Kündigung vom 31. Juli 1992 zurück und bot der Kläger ...