Normenkette

ZPO § 935; BGB § 885

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 22 O 33/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 10.4.2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Hannover abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand entfällt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO.

 

Gründe

Die Berufung erweist sich als begründet. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für Forderungen aus einem Bauvertrag (§§ 648, 883, 885 BGB) ist unbegründet. Ein Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht gegeben. Weder ist ersichtlich, noch glaubhaft gemacht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 935 ZPO.

Zwar ist für die Eintragung einer Vormerkung im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht erforderlich, eine Gefährdung des zu sichernden Anspruches glaubhaft zu machen (§ 885 Abs. 1 S. 2 BGB). Aus der Formulierung dieser Vorschrift ist jedoch ersichtlich, dass das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht generell entbehrlich ist, sondern dass lediglich eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich ist. An dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes kann es gleichwohl fehlen, weil sich § 885 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich als widerlegliche Vermutung darstellt (OLG Düsseldorf v. 10.12.1999 – 22 U 170/99, NJW-RR 2000, 825 f. m.w.N.). Danach kann insb. dann, wenn der Bauhandwerker nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit ins Land gehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt, der Verfügungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, als widerlegt angesehen werden (im zitierten Fall lag zwischen der Fertigstellung der Arbeiten und der Erstellung der Schlussrechnung ein Zeitraum von fast 1 1/2 Jahren, zwischen der Erstellung der Schlussrechnung und der Beantragung der einstweiligen Verfügung lagen noch einmal 9 Monate). Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin zwischen der Erstellung der Schlussrechnung am 22.6.2000 und der Beantragung einer einstweiligen Verfügung am 11.3.2002 sogar fast 21 Monate verstreichen lassen, wobei schon seit geraumer Zeit das Hauptsacheverfahren betrieben wird.

Angesichts dessen vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass ein Verfügungsanspruch (noch) gegeben war, als die Verfügungsklägerin den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt hat.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, wie sie behauptet, Ende Dezember 2001 von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten die Information erhalten hat, die Beklagte werde Insolvenz beantragen (was i.Ü., soweit ersichtlich, bislang nur hinsichtlich der Klägerin selber der Fall war). Abgesehen davon, dass auch zwischen dieser angeblichen Information und der Beantragung einer einstweiligen Verfügung noch ein Zeitraum von 2 1/2 Monaten gelegen hat, stellt die Gefahr einer Insolvenz des Schuldners keinen zureichenden Verfügungsgrund dar, weil es nicht Sinn und Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, bestimmten Gläubigern einen Vorsprung vor anderen zu verschaffen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 935 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision findet nicht statt, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104166

BauR 2003, 1439

BrBp 2004, 40

OLGR-CBO 2003, 224

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