Normenkette
BGB a.F. § 552 S. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 13 O 1574/00) |
Tenor
Das am 16.8.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird auf die Berufung des Beklagten teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des AG Hannover – 565 C 10334/99 – vom 21.2.2000 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.583,40 Euro (12.876 DM) zzgl. 4 % Zinsen auf jew. 658,34 Euro (1.287,60 DM)
seit dem 5.6.1999,
seit dem 5.7.1999,
seit dem 5.8.1999,
seit dem 5.9.1999,
seit dem 5.10.1999
seit dem 5.11.1999
seit dem 5.12.1999,
seit dem 5.1.2000,
seit dem 5.2.2000 und
seit dem 5.3.2000,
abzgl. am 16.5.2000 gezahlter 1.741,20 Euro (3.405,50 DM) und am 14.3.2000 gezahlter 432,96 Euro (846,80 DM) zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird als zurzeit nicht begründet abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vor dem AG Hannover am 21.2.2000 verursachten Kosten; diese hat die Klägerin vorab allein zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahren wird auf 6.328,42 Euro (12.377,31 DM) festgesetzt.
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gem. § 525 S. 1 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Die Entscheidung des LG beruht teilweise auf Rechtsverletzungen, soweit das LG den Beklagten zu Neben- und Heizkostenvorauszahlungen verurteilt hat, obwohl rückständiger Mietzins für die Jahre 1999 und 2000 geltend gemacht wird. Damit war Abrechnungsreife für die geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen spätestens im Herbst 2001 eingetreten, das LG durfte der Klägerin im August 2002 keine Vorauszahlungen mehr zusprechen.
Die in zweiter Instanz neue Behauptung der Klägerin, bei der Vereinbarung über die Vorauszahlung von Nebenkosten in § 5 des Vertrages handele es sich entgegen dem Wortlaut des Vertrages nicht um die Vereinbarung einer abrechenbaren Vorauszahlung, sondern vielmehr um eine nicht abzurechnende Pauschale, ist im zweite Rechtszug aus mehreren Gründen nicht zu beachten.
Zunächst handelt es sich um eine Klageänderung, die nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig wäre. Gemäß § 533 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung aber nur in Betracht, wenn die Änderung auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde legen muss. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich das LG bisher nicht mit der bestrittenen Behauptung auseinander zu setzen hatte, anlässlich des Abschlusses des Mietvortrages sei vereinbart worden, die monatliche Zahlung von 150 DM später nicht mehr abzurechnen.
Außerdem handelt es sich um neuen Vortrag, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrecht nicht mehr gebracht werden kann. Weshalb die Klägerin dieses Vorbringen nicht längst in erster Instanz zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, ist nicht dargelegt. Die erstmalige Geltendmachung in zweiter Instanz muss deshalb als nachlässig angesehen werden.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Heizkosten abgerechnet zu haben und die dem Beklagten bereits zugegangenen Abrechnungen vorlegen zu wollen, ist es bei dieser Ankündigung geblieben. Abrechnungen sind bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden.
Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungsansprüche sind deshalb insgesamt mangels Abrechnung nicht fällig.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist das Urteil ferner, soweit das LG trotz einer entsprechenden Antragsbeschränkung der Klägerin in der Einspruchsschrift gegen das klagabweisende Versäumnisurteil des AG Hannover vom 21.2.2000 den Beklagten doch wieder zur Zahlung von Mietzins für den Monat Mai 1999 und den vollen Monat Juni 1999 verurteilt hat. Insoweit ist das Versäumnisurteil des AG Hannover rechtskräftig geworden. Die Klägerin hat in der Einspruchsschrift vom 22.2.2000 die aus dem Verkauf der Büromöbel erzielten 2.000 DM mit den rückständigen Mieten für Mai 1999 i.H.v. 1.693,60 DM und – anteilig in Höhe eines Restbetrages von 306,40 DM – Juni 1999 verrechnet. Sie konnte deshalb keine anderweitige Verrechnung mehr vornehmen. Sie muss sich vielmehr an dem eingeschränkten Einspruch gegen das Versäumnisurteil festhalten lassen. Eine nachträgliche Änderung der Verrechnung, die einer Aufrechnung entspricht und bindende Wirkung hat, scheidet aus. Das LG hätte deshalb die am 21.12.1999 erzielten 2000 DM auch nicht mehr als Abzugsposition auswerfen dürfen.
3. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Beklagte sich grundsätzlich gegen die Verurteilung zur Mietzinszahlung über den Monat April 1999 hinaus wendet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Nettomietzins von 1.110 DM pro Monat zzgl. Mehrwertsteuer (monatlich 1.287,60 DM) ab Juni 1999 bis März 2...