Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermieterhaftung für Brandschäden des Mieters bei Brandausbruch im Gefahrenbereich des Vermieters

 

Orientierungssatz

1. Der Vermieter haftet für Brandschäden des Mieters, auch wenn die Brandursache letztlich unaufklärbar bleibt, sofern die Brandausbruchsstelle jedenfalls im Gefahrenbereich des Vermieters liegt. Er haftet entweder aufgrund der ihn als Vermieter treffenden Garantie für den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses oder wegen einer positiven Forderungsverletzung des Mietvertrages.

2. Die Anwendung der Grundsätze der Beweislast nach Gefahrenkreisen ist dann deshalb geboten, weil die Schadenursache aus dem Risikobereich des Vermieters stammt, in den der Mieter keinen Einblick hat.

3. Die Garantiehaftung des BGB § 538 Abs 1 greift ein, wenn der Vermieter außerhalb der Mietsache eine Gefahrenquelle unterhält, die auf die Mietsache selbst übergreift. Die Mietsache ist auch dann mangelhaft, wenn bei Vertragsschluß eine schadhafte elektrische Installation in den Räumen des Vermieters (hier: einem Schnellimbiß) vorhanden ist, die sich aufgrund ihrer räumlichen Nähe auf die vermietete Sache auswirken kann.

4. Unter dem Aspekt der positiven Forderungsverletzung handelt der Vermieter jedenfalls pflichtwidrig, wenn er eine Überprüfung elektrischer Anlagen (in seinen Räumen) ganz unterläßt und wenn in den Räumen um deren Kontrolle es geht, ein Betrieb geführt wird, bei dem die erhöhte Gefahr von Schäden der elektrischen Anlage besteht, weil die Anlage erheblichen Belastungen ausgesetzt ist (hier: ein Schnellimbiß).

 

Normenkette

BGB §§ 276, 278, 537, 538 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 15.05.1991; Aktenzeichen 8 O 458/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541891

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