Leitsatz (redaktionell)

Zur Wirksamkeit von Klauseln eines formularmäßigen Wohnraummietvertrags (Verbandsklage gemäß AGBG § 13).

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 05.07.1988; Aktenzeichen 14 O 185/88)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.05.1991; Aktenzeichen VIII ZR 38/90)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 5. Juli 1988 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert.

1. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen, die weiteren unter Nr. 2 genannten sowie inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Mietverträge über Wohnraum – ausgenommen gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, gegenüber einer Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – zu empfehlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Empfehlung auch hinsichtlich der unter Nr. 2 genannten Bestimmungen durch Rundschreiben an seine Mitglieder zu widerrufen.

2. Die Unterlassungs- und Widerrufspflicht umfaßt, über das Urteil des Landgerichts hinausgehend, folgende weitere Bestimmungen:

8. (betreffend § 9 Nr. 5):

Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderungen des Vermieters zur Sicherheit ab.

9. (betreffend § 12 Nr. 3 Satz 1): Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen.

13. (betreffend § 22 Nr. 1): Die anliegende Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.

18. (betreffend § 25 Abschn. IV Nr. 1 Satz 2):

Der Mieter ist verpflichtet, auch nach Abschluß des Mietvertrages die Installation einer Gemeinschaftsantenne oder eines Kabelanschlusses zu dulden.

II. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 5. Juli 1988 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert.

Wegen der Klausel zu 7. (betreffend § 9 Nr. 2 Satz 1) wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden für beide Rechtszüge zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 dem Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet, wobei die Parteien als Sicherheit auch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen können. V. Die Beschwer des Klägers beträgt 10.000 DM, die Beschwer des Beklagten 90.000 DM.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte, ein Interessenvertreter der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Niedersachsen, hat für Wohnraummietverträge einen formularmäßigen Vertrag entworfen oder entwerfen lassen, Vertragsformulare bereitgehalten und diese seinen Mitgliedern empfohlen. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, hält 22 Klauseln dieses Formularvertrags für unwirksam. Seine an den Beklagten gerichtete Aufforderung, dieweitere Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben, hat der beklagte Verband abgelehnt.

Unter Erörterung seiner Rechtsansicht, die nachfolgenden Klauseln seien mit den Regelungen der §§ 9 bis 11 AGBG nicht zu vereinbaren, hat der Kläger folgende Anträge gestellt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen, folgende sowie inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Mietverträge über Wohnraum – ausgenommen gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gegenüber einer Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – zu empfehlen, soweit die Satzteile nicht des besseren Verständnisses wegen in Klammern gesetzt sind:

  1. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB findet keine Anwendung.
  2. … Bei der Neueinführung von Betriebskosten … ist der Vermieter berechtigt, die erhöhten Kosten neben der Miete und den etwa vereinbarten Betriebkosten anteilig zu erheben. Der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des Mieters (richtet sich bei einer eingetretenen Erhöhungder Betriebskosten nach § 4 Abs. 3 MHG), während bei einer Neueinführung von Betriebskosten der Zeitpunkt der Entstehung maßgeblich ist.
  3. Bei verspäteter Zahlung i...

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