Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 10.12.2002; Aktenzeichen 21 O 1/02) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin gegen das am 10.12.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Hannover werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten; jedoch trägt die Streithelferin der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer übersteigt für die Klägerin 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit von der Beklagten an die K. AG in Österreich gelieferten Telefonnummern-CD-ROM Tele-Info 2000, Ausgabe Sommer 2000. Die K. AG lieferte die CD-ROM an die Klägerin, die diese wiederum an diverse Geschäfte der M.-Gruppe lieferte. Die Beklagte hatte die zur Erstellung der CD-ROM erforderlichen Daten der Telekommunikationsteilnehmer von der Streithelferin der Beklagten erhalten.
Die CD-ROM enthielten die komplette Anschrift und Telefonnummer des Herrn K. Dieser will, als er im April 2000 telefonisch bei der Streithelferin der Beklagten - der D. AG - den Auftrag zur Installation eines ISDN-Anschlusses für seine Privatwohnung erteilt hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die beantragte Telefonnummer eine Geheimnummer sein solle und die Publikation der Nummer und der Anschrift verboten sei.
Aufgrund der Veröffentlichung der Meldeangaben des Herrn K. auf der CD-ROM sah dieser sich in seinen Rechten verletzt. Herr K. mahnte zahlreiche Kunden der Klägerin, die Einzelunternehmen der M.-Gruppe (Streithelferin der Klägerin) ab und erwirkte, nachdem die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 23.8.2000 (Kopie im Ordner "Anlage zur Klage") für alle Märkte der M.-Gruppe abgelehnt worden war, einstweilige Verfügungen gegen die jeweiligen Einzelunternehmen der M.-Gruppe.
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei ein Schaden i.H.v. 429.715,74 DM dadurch entstanden, dass die M. GmbH bei den Umsatzabrechnungen wegen der Abmahnungen des Herrn K. Abzüge in dieser Höhe vorgenommen habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 17.6.2002 aktivlegitimiert sei, Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin jedoch nicht zu, weil diese schon in der Person der Zedentin nicht bestanden hätten. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien durch grob fehlerhafte Prozessführung der Einzelunternehmen der M.-Gruppe entstanden. Es sei zweifelhaft, ob Herrn K. ggü. den Einzelunternehmen dieser Gruppe ein Unterlassungsanspruch zugestanden hätte. Eine eventuelle Wiederholungsgefahr wäre, selbst wenn man eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung annehmen wollte, dadurch auszuräumen gewesen, dass eine einfache Unterlassungserklärung hätte abgegeben werden können. Schließlich müsse sich die Klägerin vorhalten lassen, dass sie allein ursächlich den Schaden verursacht habe, weil sie es habe geschehen lassen, dass die M.-Gruppe gegen Rechnungen der Klägerin mit unbegründeten Forderungen Aufrechnungen vorgenommen habe.
Gegen dieses Urteil (Bd. II Bl. 429 ff. d.A.), auf das zur weiteren Sach- und Streitdarstellung verwiesen wird, richten sich die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin.
Die Klägerin meint, dass die Ansicht des LG, eine einfache Unterlassungserklärung hätte ausgereicht, nicht zutreffe. Insbesondere sei die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.12.2001 (OLG Frankfurt v. 12.12.2001 - 23 U 140/01, NJW 2002, 1277 ff.) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es ginge nämlich nicht um die Wiederholung der Eintragung in einem Telefonverzeichnis, sondern um den weiteren Vertrieb der CD-ROM. Deshalb sei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich gewesen. Allerdings sei die M.-Gruppe selbst davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch seitens des Herrn K. nicht bestehe, und deshalb hätte die Gruppe auch zu Recht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Hätten die einzelnen Gesellschaften der M.-Gruppe strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, so hätte die Gefahr bestanden, dass erhebliche verschuldensunabhängige Vertragsstrafen geltend gemacht worden wären, weil es nicht kontrollierbar gewesen wäre, ob nicht doch CD-ROMs in einzelnen Märkten verkauft worden wären. Die Einzelunternehmen der M.-Gruppe hätten die Rechtsstreite, die von Herrn K. angestrengt worden waren, nicht falsch geführt. Immerhin sei die M.-Gruppe in allen streitigen Verfahren erfolgreich geblieben. Si...