Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 26.05.2005; Aktenzeichen 4 O 393/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.5.2005 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1a), b) und c) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.742,94 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.8.2005 zu zahlen. Die Beklagte zu 1c) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.742,94 EUR vom 13.5.2002 bis 18.8.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1a), b) und c) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % der ihm aus dem Unfallereignis vom 22.10.2001 auf der Kreisstraße 28 bei Drochtersen ab dem 1.11.2002 entstehenden weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 1a), b) und c) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die dem Kläger aus dem
vorgenannten Unfall ab dem 1.11.2002 entstehenden weiteren immateriellen Schäden - soweit sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht bekannt oder nicht erkennbar waren - unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens des Klägers zu ersetzen.
Die weitergehende Berufung des Klägers - soweit er sie nicht zurückgenommen hat - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) für beide Rechtszüge. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 52 % und die Beklagten zu 1a), b) und c) 48 %.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des ersten Rechtszugs bleibt dem Schlussurteil des LG vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.738,11 EUR (2.238,11 EUR materieller Schadensersatz + 20.000 EUR Schmerzensgeld + 1.500 EUR Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Zukunftsschäden + 1.000 EUR Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden) festgesetzt.
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird in Abänderung des Beschlusses des LG vom 7.7.2005 auf 26.738,11 EUR (2.238,11 EUR materieller Schadensersatz + 20.000 EUR Schmerzensgeld + 1.500 EUR Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Zukunftsschäden + 1.000 EUR Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden + 2.000 EUR Auskunftsbegehren) festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall am frühen Morgen des 22.10.2001 auf der Kreisstraße 28 zwischen Drochtersen und Himmelpforten im Bereich der Kreuzung zum Wirtschaftsweg "Landernweg" in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat nach Beweiserhebung zu den Folgen der unfallbedingten Verletzungen des Klägers und zum Straßenzustand am Unfallmorgen sowie am Nachmittag des 16.10.2001 die Klage mit am 26.5.2005 verkündeten Teilurteil gegen die Beklagten zu 1c), 4) und 5) abgewiesen. Auf dieses Urteil wird zur weiteren Sachdarstellung verwiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt: Es habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte zu 1c) im Rahmen der ihr obliegenden Pflichten aus § 32 Abs. 1 StVO alles Erforderliche im Hinblick auf die von ihr zu verantwortende Beschmutzung der K 28 infolge des Ernteinsatzes am 16.10.2001 getan habe, sodass eine Haftung der Beklagten für den späteren Unfall ausscheide. Seine Überzeugung hat das LG auf die Aussage des Zeugen Richters gestützt. Dieser habe glaubhaft bekundet, bei einer Kontrollfahrt am Nachmittag des 16.10.2001 sei die Straße abgefegt gewesen. Größere Dreckklumpen seien nicht mehr vorhanden gewesen. Deshalb habe es keinen Grund zu Beanstandungen mehr gegeben. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Zeuge an das Geschehen noch eine Erinnerung habe, da er bekundet habe, für den selben Tag in seinen Unterlagen eine Überstunde notiert zu haben, die wegen eines Unfalls an anderer Stelle zustande gekommen sei und wegen der er auch den vorherigen Ablauf des Tages noch in Erinnerung habe. Dass nach der Aussage des Zeugen Richters teilweise noch eine dünne Schicht Dreck auf der Oberfläche der Straße vorhanden gewesen sei und nicht alle Erdreste aus den Poren entfernt gewesen wären, begründe keine weitergehende Reinigungspflicht der Beklagten zu 1c). Denn es könne von Landwirten in der Erntezeit nicht verlangt werden, dass sie Straßenverunreinigungen etwa durch Abspritzen beseitigten. Auch eine Pflicht zur Beobachtung der Witterungsverhältnisse in den nachfolgenden Tagen bedeute eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten.
Aus diesem Grund sei auch die Klage gegen die Beklagten zu ...