Leitsatz (amtlich)
Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (§ 249 BGB). Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 28.04.2011; Aktenzeichen 14 O 247/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 28.4.2011 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 37,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 849,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weitere aus dem mit der Peugeot-Bank geschlossenen Autoleasingvertrag Nr. 1177589/1 vom 18.8.2010 in Zukunft entstehende Mehrwertsteuer zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 83 %,
die Klägerin zu 4 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um Umsatzsteuer, die der Kläger im Zuge der Neuanschaffung eines Pkw (Leasing) nach einem Verkehrsunfall vom 14.7.2010 gezahlt hat und noch fortlaufend entrichten muss und von den Beklagten als Schadensersatz erstattet bekommen möchte.
Das LG hat insoweit keinen Anspruch zubilligen wollen. Das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug ist - unstreitig - kurz vor dem Schadensfall am 30.6.2010 als Neufahrzeug gekauft worden (umsatzsteuerpflichtig), nach dem Unfall hat der Kläger aber keinen Neuwagen gekauft, sondern gemäß Vertrag vom 18.8.2010 (Bl. 26 d.A.) geleast (umsatzsteuerpflichtig). Die Kammer hat keinen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zugebilligt, weil sie nicht angefallen sei. Insoweit habe es an entsprechendem Vortrag gefehlt.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der eine Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe bereits gezahlter 849,43 EUR, im Übrigen die Feststellung der weiteren Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der zukünftig noch entstehenden Umsatzsteuer begehrt.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und halten u.a. den Vortrag zur Umsatzsteuer im Berufungsverfahren nicht für berücksichtigungsfähig.
II. Die Berufung hat Erfolg.
1. Der Vortrag zur Umsatzsteuer ist im Berufungsverfahren berücksichtigungsfähig. Der Kläger hat die Position Umsatzsteuer zwar erst mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.4.2011 unmissverständlich und in der Begründung selbständig in den Rechtsstreit eingeführt und vorgetragen, das neu angeschaffte Fahrzeug sei einschließlich Umsatzsteuer geleast, so dass ein Abzug der Umsatzsteuer, wie sie die Beklagten vorgenommen hätten, dazu führte, dass er letztlich mit 2.629,45 EUR Umsatzsteuer ausfiele (Bl. 154 unten/155 oben d.A.). Allerdings hat der Kläger den zugrunde liegenden Leasingvertrag vom 18.8.2010 bereits in der Klageschrift erwähnt (Bl. 5 d.A.) und ihn als Anlage vorgelegt (Bl. 26 d.A.). Dieser Leasingvertrag enthält eindeutig auch den Mehrwertsteueranteil, der in dem vorgelegten Vertragsformular gesondert ausgewiesen ist. Insoweit war der entsprechende Vortrag also bereits in der Klageschrift - zumindest den Tatsachen nach, worauf es jedoch ankommt - enthalten. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, und zwar dem Grund (Bl. 208 d.A.) und vorsorglich auch der Höhe bzw. Berechnung nach (Bl. 210 d.A.), ist insoweit nicht nachvollziehbar. Dass auch die Beklagten den Vortrag zur Mehrwertsteuerzahlung aus dem Leasingvertrag erkannt haben, zeigt sich bereits aus der Klageerwiderung (dort S. 10, Bl. 98 d.A.), in der sie darauf verweisen, dass der Kläger laut Leasingvertrag nur 2.015,65 EUR Mehrwertsteuer zu zahlen habe.
2. Der bezifferte Anspruch ist begründet:
a) Die Bemessung des Schadensersatzes unterfällt § 287 ZPO; das betrifft auch die hier in Rede stehende Umsatzsteuer. Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden hätte. Dabei sind grundsätzlich zwei Wege möglich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte hat dabei freie Wahl (BGH - VI ZR 110/08, NJW 2009, 3022, Rz. 13).
Ausgangspunkt ist für die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer...