Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 04 HK O 503/21) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 4. Handelskammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Mai 2021 (04 HK O 503/21) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
5. Der Termin vom 6.10.2021 wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das angefochtene Urteil war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese offensichtlich unbegründet ist.
1. Die Verfügungsklägerin hat nicht in Frage gestellt, dass aus §§ 19, Abs. 1, 2, Nr. 1, 20 Abs. 2, 30, 33 GWB i.V.m. § 249 BGB ein Verfügungsanspruch abzuleiten ist. Die ist rechtlich auch nicht zu beanstanden.
2. Die Verfügungsbeklagte kann in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil weder zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu branchenüblichen Bedingungen, noch dazu verpflichtet werden, über den von der 4. Handelskammer des Landgerichts Leipzig zuerkannten Umfang hinaus Presseerzeugnisse anzunehmen und zu verwerten.
a) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin kann die Verfügungsbeklagte nicht dazu verpflichtet werden, die Geschäftsbeziehung zu branchenüblichen Bedingungen aufzunehmen. Dies würde den Abschluss eines Vertrages erfordern. Die Abgabe einer nicht nur auf eine vorläufige Regelung oder Sicherung beschränkten Willenserklärung kann jedoch nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein (vgl. Zöller-G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Köln, 2020, § 935, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Dies ergibt sich schon daraus, dass Willenserklärungen auch im streitigen Verfahren nicht vorläufig vollstreckbar wären, sondern gemäß § 894 ZPO erst mit ihrer Rechtskraft als abgegeben fingiert werden. Dann kann erst recht im einstweiligen Rechtsschutz nicht die Abgabe einer Willenserklärung verlangt werden. Aus diesem Grund sind auch die ergänzend gestellten Hilfsanträge zu Ziffer 1 des Verfügungsklageantrages unbegründet.
b) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsbeklagte die Presseerzeugnisse lediglich Zug um Zug gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 2,80 EUR je von der Verfügungsklägerin eingelieferten Hefts des Magazins zu leisten hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Verfügungsbeklagte vorleistungspflichtig ist, kann sie gemäß § 321 BGB eine Sicherheitsleistung verlangen. Danach kann, wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach dem Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Da die Verfügungsbeklagte im Zuge des angefochtenen Urteils gegen ihren Willen zur Leistung verpflichtet wurde, kommt es nicht darauf an, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung die Vermögensgefährdung erkennbar war. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin steht auch die Vermögenslosigkeit des hinter der Verfügungsklägerin stehenden Geschäftsführers N. L. fest. Diese wurde im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt. Diese lautet demzufolge "N. L. ist vermögenslos." Die Verfügungsbeklagte verfügte gegen ihn aus der Zeit der Zusammenarbeit mit der ... über einen Haftbefehl. Auf dessen aktuellen Bestand kommt es nicht an. Auch wenn wegen der diesem zugrunde liegenden Forderung zwischenzeitlich ein Vergleich geschlossen wurde, kann allein dadurch das durch den Erlass eines Haftbefehls begründete Indiz für eine fehlende Zahlungsfähigkeit nicht entkräftet werden. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Vollstreckung aus dem zu Grunde liegenden Kostentitel vorläufig gegen Sicherheitsleistung eingestellt worden war. Die Sicherheit wurde nämlich nicht geleistet. Diese Feststellungen im unstreitigen Sachverhalt des Tatbestands des angefochtenen Urteils hat die Verfügungsklägerin nicht in der Frist des § 320 Abs. 2 ZPO angegriffen. Mithin ist der Senat an diese Feststellung gebunden (§ 529 ZPO). Die von der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung von N. S. B. L. ist zudem unbehelflich. Diese lautet lediglich: "Ich bin nicht vermögenslos." Dies alleine vermag den Senat jedoch angesichts des...