Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im PKH-Verfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 1399/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den sein Ablehnungsgesuch vom 17.8.2018 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 2.10.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Zwar unterliegen Ablehnungsbeschwerden anders als die Anbringung des Ablehnungsgesuchs gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO beim Landgericht grundsätzlich dem Anwaltszwang (statt aller OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2018 - I-1 W 24/17 -, Rn. 22, juris). Vorliegend wurde jedoch der Befangenheitsantrag im Rahmen eines PKH-Verfahrens gestellt. Insofern greift die Ausnahme des § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die nicht nur auf echte PKH-Entscheidungen im Anwaltsprozess, sondern auch auf Entscheidungen über Richterablehnungen im PKH-Verfahren Anwendung findet (HK-ZPO, Koch, 7. Aufl. § 569 Rn. 9).

2. Die Beschwerde, die sich darauf beschränkt, die Mitwirkung von RinLG K. an dem Beschluss vom 2.10.2018 zu beanstanden, ist jedoch nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für das gerichtliche Verfahren entsteht eine Festgebühr nach KV 1812 GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 12416864

FA 2019, 28

NJ 2019, 33

AGS 2019, 33

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