Leitsatz (amtlich)
1. Ein Projektentwickler, der sich gegen eine prozentuale Erlösbeteiligung vertraglich zur Vermarktung einer Immobilie verpflichtet, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Eigentümer das Grundstück unterhalb des Bodenrichtwerts an einen Dritten veräußert.
2. Eine Vereinbarung, die den Veräußerer vorab verpflichtet, an den von dem Projektentwickler benannten Kunden zu veräußern, unterfällt § 311b BGB.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 04 O 2288/15) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf Dienstag, 06.12.2016, 13.00 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren soll auf 57.350,00 EUR festgesetzt werden.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege der offenen Teilklage Zahlung von Schadensersatz aufgrund der behaupteten Verletzung einer zwischen den Parteien zumindest konkludent geschlossenen Vereinbarung. Die Beklagte war Eigentümerin eines aus mehreren Teilflurstücken bestehenden Grundstückes A. in L.. Dabei handelt es sich um eine über 8.000 qm große Liegenschaft, bebaut mit einem sanierungsbedürftigen Industriegebäude und teilweise in einem Naturschutzgebiet gelegen. Die Beklagte wollte diese Liegenschaft vermarkten und beabsichtigte deshalb eine Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Klägerin als Projektentwickler. Dies führte zum Entwurf einer Projektentwicklungsvereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten (Anlage K 1), die zwar niemals unterschrieben, aber nach eigenen Angaben der Beklagten "so gelebt" wurde, und auf die die Klägerin ihre behaupteten Ansprüche stützt.
Die Beklagte veräußerte ihren Behauptungen zufolge zunächst ein kleineres Teilstück des streitgegenständlichen Grundstückes für 149.000,00 EUR im November 2010 und sodann im Jahre 2012 ein weiteres Teilstück für 200.000,00 EUR.
Die Klägerin behauptet eine Veräußerung weit unter dem erzielbarem Wert, der ihren Behauptungen zufolge bei mindestens 518.000,00 EUR liegt, und stützt hierauf ihre Schadensersatzberechnung. Alternativ behauptet sie einen entgangenen Vergütungsanspruch auf der Grundlage der Wertberechnung für das Grundstück nach den Bodenrichtwerten. Das LG hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zu einem geringfügigen Teil verurteilt und hierbei seine Berechnung der Honorarforderung auf Ziffer 3c der streitgegenständlichen Vereinbarung gestützt. Es hat angenommen, im Übrigen sei der Klägerin der Nachweis eines Schadens nicht gelungen, Sachverständigenbeweis zur Höhe des Verkaufswertes sei nicht erforderlich.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das LG einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Die Klägerin hat weder aus § 280 BGB noch aus irgendeinem anderen Rechtsgrund Anspruch auf Zahlung weiter gehenden Honorars oder weiter gehender Schadensersatzansprüche, als vom LG zuerkannt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Vor allem hat das LG zu Recht von einer Beweiserhebung abgesehen, und bietet auch das Berufungsvorbringen keinen Anlass hierzu.
1. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Beweiserhebung zur Anspruchshöhe jedenfalls nicht an Präklusionsvorschriften scheitert. Denn weder ist der klägerische Vortrag, wie vom LG angenommen, nach § 277 ZPO zurückzuweisen, weil sich diese Vorschrift allein auf Beklagtenvorbringen bezieht, noch nach § 276 Abs. 1 ZPO (Fristsetzung) oder auch nur nach § 296 Abs. 2 ZPO. Angesichts des Verfahrensganges und des Vorgehens im Wege der Stufenklage musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sich die mit Verfügung vom 27.11.2015 durch das LG gesetzte Frist zur Replik auf sämtliches im weiteren Rechtsstreit relevant werdendes Vorbringen bezieht.
2. Dennoch ist eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen, weil es der Klägerin bereits nicht gelungen ist, einen Anspruchsgrund darzulegen.
a) Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, im Wortlaut der Vorbemerkung zur streitgegenständlichen Vereinbarung, in welchem von einer "renditeoptimierten Vermarktung" die Rede ist, eine den Geschäftsführer der Klägerin schützende verbindliche vertragliche Vereinbarung zu sehen. Die Vorbemerkung gibt den übereinstimmenden Willen der Parteien wider, eine Zusammenarbeit zum Zwecke einer auf Gewinnerzielung gerichteten Vermar...