Leitsatz (amtlich)
Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nicht umfasst.
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 29.08.2017; Aktenzeichen 8 O 2941/16) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf 28.653,32 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung für das Hausgrundstück B......weg xx in H......, Ortsteil R...... geltend. Versichert sind nach 1.1.1 Abs. 2 der Leistungsbausteine Wohngebäudeversicherung u.a. "Einfriedungen (und zwar ausschließlich Zäune, Mauern, Hecken)". Vom Versicherungsumfang umfasst ist der Erdfall und der Erdrutsch. Die Ortsgrenze des versicherten Grundstücks liegt auf einer Felskante hoch über einem Wanderweg. An dieser Felskante befindet sich bis zur Höhe des Grundstücksniveaus eine Trockenmauer. Auf der Trockenmauer befand sich ein Holzzaun. Die Trockenmauer senkte sich im Spätherbst 2015 an einigen Stellen ab, wodurch einzelne Steine und Felsbrocken auf den Wanderweg stürzten. Die Klägerin ließ eine Notsicherung ihrer Trockenbauer für 2.497,03 EUR brutto vornehmen und zahlte für Hangsicherungsmaßnahmen 11.227,35 EUR. Sie meint, die Trockenmauer sei als Einfriedung vom Versicherungsschutz umfasst. Es handele sich auch um ein versichertes Ereignis, da der Einsturz des Erdbodens und das Abrutschen von Gesteins- oder Erdmassen naturbedingt gewesen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, die Trockenmauer habe ausschließlich Stützfunktion und stelle daher keine versicherte Einfriedung dar, weil sie nicht vor unbefugtem Betreten und unerwünschter Einsicht schütze. Es liege auch kein versichertes Ereignis vor.
Das Landgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2017 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Trockenmauer nicht als Einfriedung im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen und sich für seine Auffassung vorschnell auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden gestützt, obwohl der Sachverhalt mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbar sei. Hierbei habe es verkannt, dass eine Einfriedung nicht nur zum Schutz gegen unerwünschtes Betreten diene, sondern immer auch anzeige, wo die Grundstücksgrenze liege, bis zu der der Eigentümer eine Verkehrssicherungspflicht übernehmen wolle. Zu Unrecht habe das Landgericht es auch abgelehnt, die Trockenmauer als Hofbefestigung im Sinne der Bedingungen anzusehen. Es stelle eine Überraschungsentscheidung dar, hierunter nur Steinpflasterungen zu fassen. Das Landgericht habe überdies kein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob eine versicherte Gefahr vorliege. Daher sei auch nicht über den Antrag Ziffer 1 (Feststellungsantrag) entschieden worden. Schließlich seien die Gefahrenabwehrkosten ebenfalls erstattungsfähig.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag zu. Denn es wurde keine versicherte Sache i.S.v. Ziffer 1.1.1 (2) der Versicherungsbedingungen beschädigt. Dort ist folgendes geregelt:
(2) Sonstige versicherte Grundstücksbestandteile
Versichert sind außerdem sonstige Bestandteile des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes, und zwar:
- Einfriedungen (und zwar ausschließlich Zäune, Mauern, Hecken),
- Hof- und Gehsteigbefestigungen, ...
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 18.10.2017 - IV ZR 188/16) darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versi...