Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung über einen Kostenwiderspruch gegen eine vom Beschwerdegericht erlassene einstweilige Verfügung ist nicht das Ausgangs-, sondern das Beschwerdegericht zuständig (Anschluss an KG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 W 21/04).

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 2851/21)

 

Tenor

Auf den Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss vom 10.03.2022 dahingehend abgeändert, dass in Abänderung von Ziffer Ill. die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens allein dem Antragsteller auferlegt werden.

 

Gründe

Auf den zulässigen Kostenwiderspruch war der o.a. Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch den Senat abzuändern.

1. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts hierfür besteht nicht. Örtlich und sachlich zuständig für die Entscheidung über einen Kostenwiderspruch ist das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Ergeht die einstweilige Verfügung nach erstinstanzlicher Zurückweisung durch Beschluss (erstmals) durch das Rechtsmittelgericht, soll allerdings nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung (Gloy/Loschelder/DanckwertsUWG-HdB, § 105 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren Rn. 3, beck-online § 96 Rn. 7 Zöller-Vollkommer ZPO, 35 Aufl. § 924 Rn. 6 m.w.N.; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 2.9.2016 - 2 U 71/16, BeckRS 2016, 16936 Rn. 20; KG Berlin, Beschluss vom 27. November 2007 - 5 W 278/07 -, juris; OLG Hamburg MDR 1957, 105) für das Widerspruchsverfahren das Gericht erster Instanz zuständig sein. Dies wird damit begründet, dass die Beschwerdeinstanz durch die Entscheidung in der Sache beendet sei. Auch sei es geboten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Beschwerdegericht und die Übertragung der Anordnung auf das erstinstanzliche Gericht gem. § 575 ZPO gleich zu behandeln, das Beschwerdegericht handele im Übrigen lediglich als "Ersatzgericht" der ersten Instanz. Dieser Auffassung vermag sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil in der Mehrzahl der Fälle der Kostenwiderspruch beim Beschwerdegericht eingelegt werden wird, wenn dieses die Ausgangsentscheidung erlassen hat und eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht eine mit dem Verfügungsverfahren unverträgliche Verfahrensverzögerung nach sich ziehen würde. Die ZPO sieht darüber hinaus die Abänderung der Entscheidung eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts durch ein erstinstanzliches Gericht nicht vor. Hielte in einer solchen Konstellation das Gericht erster Instanz im Widerspruchsverfahren an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, so wäre diese dann im Beschwerderechtszug durch das Berufungsgericht erneut abzuändern, was unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie keinen Sinn ergibt. Schließlich spricht auch der Zweck des Widerspruchs, wonach das Gericht, das die einstweilige Verfügung angeordnet hat, seine eigene Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung nochmals überprüfen soll, für eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zur Entscheidung über den Widerspruch, zumal dieses mit der Sache bereits vertraut ist. Mit dem Kammergericht (Urteil vom 8. Juli 2004 - 12 W 21/04 -, juris; NJW-RR 2004, 1665, beck-online; Mummenhoff, jurisPR-MietR 11/2005 Anm. 4) ist daher davon auszugehen, dass das Beschwerdegericht, das die vorausgegangene einstweilige Verfügung erlassen hat, jedenfalls dann auch zur Entscheidung über den dagegen eingelegten Widerspruch berufen ist, wenn ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Mit Rücksicht auf § 128 Abs. 3 ZPO muss über einen solchen Kostenwiderspruch im Eilverfahren auch nicht mündlich verhandelt werden (OLG Frankfurt 30. 10. 2006 - 6 W 181/06 GRUR-RR 2007, 62, beck-online).

2. In der Sache waren die Kosten des Verfügungsverfahrens dem Verfügungskläger aufzuerlegen, nachdem dieser auf die Aufforderung der Verfügungsbeklagten auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Senats verzichtet hat, ohne indes den Titel herauszugeben oder sich zur vollständigen Kostenübernahme bereitgefunden zu haben. Der Ankündigung, den Beschluss des Senats in dem o.a. Sinne abzuändern, ist der Verfügungskläger nicht entgegengetreten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16194063

JurBüro 2024, 138

GRUR-Prax 2024, 183

GRUR-RR 2024, 228

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