Leitsatz (amtlich)
Bei der Klage eines Vaters gegen seine Kinder auf Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen Reallasten, die den Grundstückseigentümer zur Zahlung des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages verpflichten, handelt es sich um eine Unterhaltssache im Sinne des § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 4 O 651/18) |
Tenor
I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben.
II. Das Verfahren wird unter Aufhebung des Endurteils des Landgerichts Dresden vom 29.03.2019 (4 O 651/18) zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht Bad Neustadt a. d. Saale, Familiengericht, verwiesen.
Gründe
I. Der Kläger ist US-Staatsbürger und nimmt seine 2007, 2009 und 2010 geborenen beklagten Kinder auf Zustimmung zur Löschung von Reallasten in Höhe des Mindestunterhaltsbetrages aus dem Grundbuch in Anspruch.
Der Kläger war Eigentümer eines im Grundbuch von B..., Blatt xxx, Flurstück xx/xy und xx/yx eingetragenen bebauten Grundstücks, welches im Bezirk des Amtsgerichts P... liegt. Der Kläger war mit der Mutter der Beklagten verheiratet. Mit Überlassungsvertrag vom 12.11.2010 übertrug der damals bereits in Deutschland in Haft befindliche Kläger seiner Ehefrau das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück. Die Überlassung erfolgte als ehebedingte Zuwendung zur Verwirklichung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Zugunsten des Klägers wurde auf Lebensdauer ein Mitbenutzungsrecht in dem übergebenen Anwesen vereinbart, welches im Falle des längeren Getrenntlebens in ein Wohnungsrecht übergehen sollte. Ferner vereinbarten der Kläger und seine damalige Ehefrau ein Rückforderungsrecht u. a. auch für den Fall, dass die Beteiligten länger als sechs Monate getrennt leben, wobei in diesem Fall das Rückübertragungsverlangen spätestens bis zur Rechtskraft der Scheidung zu stellen war. Die vertragliche Vereinbarung sieht vor, dass die Mutter der Beklagten als Erwerberin bei Ausübung des Rückforderungsrechts den Kläger im Zuge eines etwaigen Zugewinnverfahrens bei Scheidung so zu stellen habe, als habe die Überlassung des Grundstücks durch den Übertragungsvertrag nie stattgefunden. Die Übertragung und Auflassung sollte im Falle des Rückübertragungsverlangens unverzüglich erfolgen. Der Kläger sollte in diesem Fall die im Grundbuch eingetragenen Rechte in Abteilung II und Abteilung III dinglich übernehmen, soweit sie im Rang vor der zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs einzutragenden Auflassungsvormerkung eingetragen waren. Im Übrigen sollte die Rückübertragung unentgeltlich erfolgen. Am 16.06.2011 wurde eine auf den Tod des Klägers auflösend befristete Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks an den Kläger in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Am selben Tag wurde die Mutter der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Seit einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt, der jedenfalls vor Juni 2013 liegt, lebt der Kläger in den USA, wo er wegen Doppelmordes inhaftiert ist. Die Beklagten leben im Haushalt ihrer Mutter im Amtsbezirk des Amtsgerichts B....
Die Mutter der Beklagten leitete im Jahr 2013 ein Scheidungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 24.06.2013 verlangte der Kläger, vertreten durch den von seiner generalbevollmächtigten Mutter beauftragten Klägervertreter, die Rückübertragung des Grundstücks. Die Mutter des Klägers erstellte am 12.08.2013 vor einem Notar namens des Klägers eine Rückübertragungsurkunde, wobei sie für die Beklagten - ihre Enkel - als vollmachtslose Vertreterin handelte.
Mit einer Notarurkunde vom 05.12.2013 bestellte die Mutter der Beklagten zugunsten der drei Beklagten jeweils gleichrangig eine Reallast an den Grundstücken, nach deren Inhalt der jeweilige Grundstückseigentümer - auch persönlich - verpflichtet sein sollte, den Beklagten seit dem 01.11.2013 zu Händen ihrer Mutter monatlich Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltsbetrages nach § 1612a BGB und § 36 Nr. 4 EGZPO in der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des hälftigen Kindergeldes zu zahlen; die jeweiligen Beträge wurden für die drei Beklagten mit 272,00 EUR, 225,00 EUR bzw. 222,00 EUR beziffert. Am gleichen Tag genehmigte sie mit weiterer Notarurkunde die Rückübertragung des Grundstücks an den Kläger gemäß der Notarurkunde vom 12.08.2013. Die Mutter der Beklagten reichte dann zunächst nur die Urkunde zur Bewilligung der Reallasten beim Grundbuchamt ein, welches die Reallasten am 24.01.2014 in das Grundbuch eingetragen hat. Erst danach ließ die Mutter der Beklagten die Urkunden zur Rückübertragung beim Grundbuchamt einreichen; die Eintragung des Klägers als Eigentümer erfolgte am 12.02.2015. Mittlerweile sind der Kläger und die Mutter der Beklagten rechtskräftig geschieden.
Der Kläger hat im März 2018 Klage vor dem Landgericht erhoben mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Löschung der jeweils zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen ...