Leitsatz (amtlich)
1. Nach Zuständigkeitsrüge des Drittwiderbeklagten darf das befasste Hauptsachegericht, fehlt ein entsprechender Antrag des Widerklägers, nicht von sich aus zum Zwecke der Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorlegen.
2. § 33 ZPO findet auf Drittwiderklagen entsprechende Anwendung, wenn die Ansprüche hüben und drüben sowohl sachlich als auch personell auf das Engste miteinander verknüpft sind.
3. Der als persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin in Anspruch genommene Drittwiderbeklagte hat einen Schadensersatzanspruch des Widerklägers gegen die Gesellschaft wie diese grundsätzlich am Erfüllungsort der primären Leistungspflicht zu erfüllen.
Normenkette
ZPO § 29 Abs. 1, §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 2202/07) |
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine GmbH, die vor formwechselnder Umwandlung im Juli 2008 eine Kommanditgesellschaft mit dem Drittwiderbeklagten als persönlich haftendem Gesellschafter war und nunmehr von dessen Bruder geführt wird. Sie nimmt die beiden Beklagten, eine GmbH und deren Geschäftsführer, der zugleich Kaufmann ist, vor dem LG Chemnitz aus einem frühzeitig beendeten Vertrag vom 26.7.2007 über die Belieferung eines Hallen- und Erlebnisbades mit Wärme aus zwei Blockheizkraftwerken auf Zahlung in Anspruch. Seit Rechtskraft eines teilweise abweisenden und im Übrigen der Klage unter Vorbehalt stattgebenden Urteils befindet sich die Sache wegen einer Klageforderung von gut 5.000 EUR im Nachverfahren. Im Jahre 2009 haben die Beklagten Widerklage erhoben und von der Klägerin Schadensersatz von mehr als 82.000 EUR verlangt, weil diese ihre Vertragspflichten durch vermeintlich unberechtigte vorläufige Einstellung der Belieferung mit Wärme vom 10.11.2007 bis zum 18.11.2007 und endgültiges Ausbleiben von Wärmelieferungen ab Ende November 2007 verletzt habe und ihnen dadurch für die Monate November 2007 bis März 2008 ein beträchtlicher Mehraufwand für anderweitigen Bezug entstanden sei. Der kleinere Teil dieses Schadensersatzanspruchs ist gegen die Klageforderung aufgerechnet, der Rest Gegenstand der Widerklage. Im Juni 2010 haben die Beklagten, wie in der Verhandlung vom 4.5.2010 angekündigt, die Widerklage unter Hinweis auf §§ 161 Abs. 2, 128, 159 HGB auf den Drittwiderbeklagten erweitert. Mit einem nach Aktenlage lediglich per Fax übermittelten und nicht an die Beklagten weitergeleiteten Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.5.2010 - also schon vor Einreichung des Drittwiderklageschriftsatzes - hatten diese die Vertretung auch des (künftigen) Drittwiderbeklagten angezeigt und in dessen Namen die örtliche Unzuständigkeit des LG gerügt. Nach späterer, ausschließlich "materieller" Erwiderung auf die Drittwiderklage und anschließendem Anwaltswechsel auf Beklagtenseite hat das LG im Zuge der Neuterminierung beim Drittwiderbeklagten angefragt, ob er an der Zuständigkeitsrüge festhalte. Dies hat der Drittwiderbeklagte am 22.10.2010 bejaht. Daraufhin hat das LG am 27.10.2010 die Terminsverlegung und die Vorlage an das OLG "zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gegen den Drittwiderbeklagten entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO" beschlossen. Den Schriftsatz der Klägerin/des Drittwiderbeklagten vom 22.10.2010 hat es den Beklagten zusammen mit dem Vorlagebeschluss übersandt.
II. Die Vorlage ist mangels eines Bestimmungsantrages der Beklagten unzulässig.
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der einzig hier in Betracht kommenden Vorschrift, kann nicht von Amts wegen auf Vorlage eines in der Hauptsache angerufenen Gerichts ergehen, sondern setzt zwingend einen Antrag des Klägers voraus (BGH NJW-RR 1991, 767; BayObLGReport 2005, 345), mögen an einen solchen Antrag auch nur geringe Anforderungen gestellt werden, so dass etwa eine Anregung des Klägers an das Hauptsachegericht, eine Zuständigkeitsbestimmung herbeizuführen, als konkludente Antragstellung gewertet werden kann (BayObLG, a.a.O.). Das Antragserfordernis des § 37 ZPO besteht lediglich in Fällen negativer Kompetenzkonflikte gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht (BGH, a.a.O.).
Eine weitere Ausnahme von § 37 ZPO ist für die Fälle einer Drittwiderklage und § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht anzuerkennen, da nicht geboten. Ist der Hauptsacherichter nach Zuständigkeitsrüge des Drittwiderbeklagten seinerseits der Ansicht, örtlich unzuständig zu sein, hat er seine Einschätzung dem Widerkläger mitzuteilen und es diesem zu überlassen, entweder das Gericht von der Unrichtigkeit dieser Einschätzung zu überzeugen und notfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten oder aber von sich aus einen Bestimmungsantrag zu stellen (oder sogar eine auf den Drittwiderbeklagten bezogene Prozesstrennung samt Verweisung zu beantragen). Dementsprechend ging es auch in den am Ende des Vorlagebeschlusses des LG zitierten Entscheidungen des BGH (NJW 1991, 2838; NJW-RR 2008, 1516) um Bestimmungsverfahren, in denen der betreffende Widerkläger jeweils ausdrücklich um eine Gerichtsstan...