Entscheidungsstichwort (Thema)
Analoge Anwendbarkeit von § 33 ZPO auf streitgenössischen Drittwiderbeklagten
Leitsatz (amtlich)
§ 33 ZPO ist auf den streitgenössischen Drittwiderbeklagten entsprechend anwendbar, wenn eine enge tatsächliche und rechtliche Verzahnung des Rechtsgrunds der Klage und der streitgenössischen Drittwiderklage bestehen. In diesem Fall kann keine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen.
Normenkette
ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-31 O 41/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin beantragt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine von ihr beabsichtigte parteierweiternde Drittwiderklage. Diesem Antrag liegt nach der Antragsschrift Folgendes zugrunde:
Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin zu 1) mit einem Generalunternehmervertrag mit der Ausführung eines Bauvorhabens im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main beauftragt. Dieser Generalunternehmervertrag habe die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) vorgesehen, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen, die durch die Antragsgegnerin zu 2) gestellt worden sei. Der Generalunternehmervertrag habe als ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag im kaufmännischen Verkehr den Ort des Bauvorhabens vorgesehen. Die Antragsgegnerin habe die Leistungen mangelhaft erbracht.
Die Antragsgegnerin zu 1) habe die Antragstellerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main (AZ. 2-31 O 41/20) auf Zahlung von Werklohn verklagt. Die Antragstellerin habe in diesem Verfahren Widerklage gegen die Antragsgegnerin zu 1) erhoben, die u.a. auf die Erstattung der Mangelbeseitigungskosten gerichtet sei. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main für diese Widerklage habe sich aus § 33 ZPO sowie aus dem im Generalunternehmervertrag vereinbarten außerordentlichen Gerichtsstand ergeben.
Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin zu 2) vergeblich zur Auszahlung des Bürgschaftsbetrags aufgefordert. Daraufhin habe die Antragsgegnerin zu 1) zunächst erfolglos in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Unwirksamkeit der vertraglichen Sicherungsabrede zur Vertragserfüllungsbürgschaft geltend gemacht. Auch nach rechtskräftigem Abschluss dieses Rechtsstreits verweigere die Antragsgegnerin zu 2) die Auszahlung des Bürgschaftsbetrags, da sie das Vorliegen des Sicherungsfalls in Abrede stelle.
Sie, die Antragstellerin, beabsichtige daher die Erhebung einer streitgenössischen bzw. parteierweiternden Drittwiderklage gegen die Antragsgegnerin zu 2) im Rahmen des derzeit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängigen Verfahrens (AZ. 2-31 O 41/20). Sie beabsichtige, in Höhe der durch die Bürgschaft gesicherten Mangelbeseitigungskosten die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) wie Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Dies diene der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie und könne inhaltlich abweichende Entscheidungen verhindern. Ein anderweitiger gemeinsamer Gerichtsstand oder ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) bestehe nicht.
Da die Antragsgegnerin zu 2) keinen Gerichtsstand beim Landgericht Frankfurt am Main habe, beantrage sie, die Antragstellerin, die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das gemeinsam zuständige Gericht für die beabsichtigte streitgenössische Drittwiderklage gegen die Antragsgegnerin zu 2). In solchen Konstellationen bejahe der Bundesgerichtshof eine solche Art der Gerichtsstandsbestimmung (BGH, Beschluss vom 28.2.1991 - I ARZ 711/90).
Die Antragsgegnerinnen haben sich im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht geäußert.
II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen. Das Landgericht Frankfurt am Main war zuerst mit der Sache befasst. Denn beim Landgericht Frankfurt am Main hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) Widerklage auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten erhoben und beabsichtigt, in diesem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der Erhebung einer streitgenössischen bzw. parteierweiternden Drittwiderklage geltend zu machen.
Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung liegen aber nicht vor, da das Landgericht Frankfurt am Main für die von der Antragstellerin beabsichtigte streitgenössische Drittwiderklage gegen die Antragsgegnerin zu 2) bereits nach § 33 ZPO zuständig ist.
1. Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (etwa BGH, Beschluss vom 28.2.1991 - I ARZ 711/90) entschieden, dass § 33 ZPO jedenfalls auf Drittwiderkla...