Leitsatz (amtlich)
1. Die für den Beweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls entscheidende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Solche Tatsachen müssen aber feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sein.
2. Die rechtskräftige Verurteilung des Versicherungsnehmers wegen Betruges in einer zum Versicherungsfall vergleichbaren Fallgestaltung kann dessen Redlichkeit entfallen lassen.
3. Die Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsverfahren setzt voraus, dass die Partei darlegt, warum sie gehindert war, diesen Vortrag nicht bereits in der ersten Instanz einzubringen.
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2021 - Az.: 8 O 1217/17 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 42.364,63 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ausführungen des Senates im Beschluss vom 28. Februar 2022 unter Ziffer I. der Gründe Bezug genommen.
Ergänzend dazu behauptet der Kläger mit Schriftsätzen vom 14., 16., 17. und 29. März 2022, aufgrund eines von ihm Ende Januar bzw. Anfang Februar 2022 in mehreren Tageszeitungen der Region Rijeka geschalteten Zeugenaufrufs per Anzeige in kroatischer Sprache sei die Meldung zweier Zeuginnen (Schwestern) erfolgt. Seitens der Zeuginnen sei angegeben worden, am 26. September 2016 - nachmittags - zwei aus ihrer Sicht verdächtige Männer in der Demetrowa-Straße neben dem klägerischen Fahrzeug bemerkt sowie auf dem Dach des Fahrzeuges zwei weiße Kisten und eine zerstörte (hintere) Seitenscheibe des Fahrzeuges wahrgenommen zu haben. Zudem seien dem von ihm vor Ort beauftragten Rechtsanwalt K... die vier entwendeten Messgeräte am 19. März 2022 übergeben worden. Der nunmehrige Vortrag sei dem Kläger in erster Instanz nicht möglich gewesen, da ihm erst jetzt die von ihm benannten Zeugen zur Verfügung stünden. Dass auf den Zeugenaufruf nunmehr eine Meldung erfolgt sei, habe "sehr wahrscheinlich" damit zu tun, dass der Diebstahl in Kroatien nach Ablauf von mehr als fünf Jahren wegen Verjährung als Straftat nicht mehr verfolgt werden dürfe, mithin an dem streitgegenständlichen Diebstahl beteiligte Personen keine Strafverfolgung mehr zu befürchten hätten. Aus diesem Grund wäre eine frühere Suche nach Zeugen in Kroatien auch erfolglos geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die vorgenannten Schriftsätze verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2022 unter Ziffer II. der Gründe Bezug genommen. An der in dem Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, zumal der Kläger mit seinen nachfolgenden Schriftsätzen vom 14., 16., 17. und 29. März 2022 gegen die dargestellte Auffassung des Senates keine Einwände vorbringt.
Vielmehr handelt es sich bei seinem Vortrag sowie den angeführten Beweismitteln in den vorgenannten Schriftsätzen ausschließlich um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wobei die Zulassungsvorsetzungen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht vorliegen, so dass diese der Berufung des Klägers ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen können. § 531 Abs. 2 ZPO will ebenso wie § 282 ZPO die Partei zu konzentrierter Verfahrensführung anhalten. Beide Regelungen begründen zwar grundsätzlich keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die einer Partei nicht bekannt sind, zu ermitteln, es sei denn eine dementsprechende Verpflichtung wird durch besondere Umstände begründet. Andererseits soll Vorbringen aber auch nicht aus prozesstaktischen Erwägungen zurückgehalten werden können (vgl. nur BGH, Urt. v. 15. Oktober 2002, Az.: X ZR 69/01 - juris; BGH, Urt. v. 06. November 2008, Az.: III ZR 231/07 - juris). Zudem setzt die Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsverfahren voraus,...