Leitsatz (amtlich)
Schmerzen, die ein Patient unmittelbar durch eine behandlungsfehlerhafte Injektion erleidet, stellen Bagatellverletzungen dar, die ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 6 O 2002/14) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.2.2017 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 47.700 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Das LG hat die Klage zu Recht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abgewiesen, da die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis eines den Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers nicht geführt hat, der für den bei ihr vorliegenden Dauerschaden am rechten Knie ursächlich ist.
Der Sachverständige Prof. S. hat im Wesentlichen festgestellt, dass bei der Klägerin degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk vorliegen, die zu einer Varusgonarthrose geführt haben und die mit hinreichender Sicherheit durch die Spritzenbehandlung nicht ungünstig beeinflusst worden sind. Er konnte auch ausschließen, dass die Spritzenbehandlung und insbesondere die Injektion vom 07.06.2010 Ursache für den Einriss des Innenmeniskushinterhorns waren. Nach seinen Ausführungen ist die Schädigung entweder durch ein Unfallereignis oder durch die bei der Klägerin vor der Injektionsbehandlung bestehende Arthrose auch des rechten Kniegelenkes eingetreten. Aufgrund der Vorbefunde hat er eine durch die Injektion hervorgerufene Infektion als Ursache der Meniskusschädigung oder -zerstörung wie auch eine rheumatische Erkrankung ausdrücklich ausgeschlossen.
An den sachverständigen Feststellungen bestehen auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen keine Zweifel. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Begutachtung die Behandlungsdokumentation einbezogen wird. Für eine Manipulation der Behandlungsunterlagen bestehen keine ausreichenden Hinweise und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Seit dem Jahr 1993 sind dem Sachverständigen zufolge auch bezüglich des rechten Knies Beschwerden und pathologische Untersuchungsbefunde dokumentiert, wenn auch entsprechend der Angaben der Klägerin das linke Knie im Vordergrund stand. Das rechte Knie sei seit 1993 mit behandelt worden, unter anderem auch durch Injektionen in den Jahren 1993, 1999 und 2006, die von der Klägerin auch nicht bestritten werden. Ferner würden auch die Angaben zu den Untersuchungen vom 07.04.2006 und 20.07.2006 als deutliche Hinweise auf eine Knorpelschädigung gewertet werden können. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Injektion vom 07.06.2010 entgegen den Behandlungsunterlagen durch den Beklagten zu 1 und nicht durch den Beklagten zu 2 gesetzt wurde, lässt sich der Vorwurf einer Verfälschung der Dokumentation damit nicht begründen, da auch eine versehentliche Fehleintragung vorliegen kann. Ohnehin kommt es auf die Frage, wer von den Beklagten die Injektion gesetzt hat, nicht entscheidend an. Zweifel an der Behandlungsdokumentation ergeben sich auch nicht daraus, dass zu den Injektionen unter dem 07.06.2010 vermerkt ist "gut vertragen" und am 14.06.2010 "oB, noch geringe Beschwerden". Der Sachverständige hat die Eintragung vom 14.06.2010 mit einer abschließenden Bewertung des Behandlungsergebnisses nachvollziehbar erklärt. Eine nachträgliche Manipulation der Dokumentation wird dadurch nicht zwingend belegt. Der Sachverständige hat sich entgegen der Ansicht der Berufung auch mit den abweichenden Angaben der Klägerin zu der besonderen Schmerzhaftigkeit dieser Injektion auseinandergesetzt und ausgeführt, dass unabhängig von der Dokumentation jede Injektionsbehandlung an einem Kniegelenk auch bei korrekter Durchführung mit lokalen, äußerst unangenehmen Schmerzen verbunden sein kann. Anhaltspunkte für eine nach der Injektion aufgetretene Entzündung würden nicht bestehen, was insbesondere durch die Laborbefunde nach einer Kniegelenkpunktation vom 23.07.2010 belegt sei. Schließlich greift auch der Einwand der Berufung nicht durch, der Sachverständige habe sich im Rahmen der Begutachtung ausschließlich auf die Dokumentation der Beklagten gestützt. Auch die von dem Gutachter selbst befundete Röntgenaufnahme des rechten Kniegelenkes vom 02.08.201...