Leitsatz (amtlich)
Die Beschwer eines zur Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschrift der an einer Behandlung beteiligten Ärzte verurteilten Krankhausträgers bemisst sich anhand des Stundensatzes eines Zeugen und beträgt regelmäßig nicht mehr als 300,00 EUR.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 142/16) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung als unzulässig gem. § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
3. Der Verhandlungstermin vom 16.10.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten u. a. Auskunft über die Namen und ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte und Psychologen des am 24.05.2013 durch Suizid verstorbenen Vaters des Klägers (im Folgenden Patienten).
Der am 24.04.1981 geborene Patient befand sich vom 03.01.2013 bis 21.01.2013 und ein weiteres Mal vom 11.04. bis 24.05.2013 nach eigener Vorstellung zur stationären Behandlung bei der Beklagten. Es wurde bei ihm eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Der Patient wurde psychotherapeutisch sowie psychopharmakologisch behandelt. Er wurde am 24.05.2013 aus der stationären Behandlung auf eigenen Wunsch entlassen. Noch am Abend des Entlassungstages nahm er sich das Leben.
Der Kläger macht geltend, dass aus der ihm übergebenen Patientenakte nicht die vollständigen Namen der behandelnden Ärzte und Psychologen für den zweiten stationären Aufenthalt hervorgingen. Den Behandlern der Beklagten sei ein grober Behandlungsfehler, der zu einer Entlassung des Patienten zur Unzeit geführt habe, vorzuwerfen. Er habe Anspruch auf Erstattung des Unterhaltsschadens.
Die Beklagte behauptet, die behandelnden Ärzte seien ohne weiteres aus den Krankenunterlagen zu entnehmen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag auf Auskunft auf die Namen und ladungsfähigen Anschrift der behandelnden Psychologen erweitert.
Das Landgericht Leipzig hat mit Teil-Urteil vom 01.06.2018 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Vor- und Zunamen sowie die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte und Psychologen des am 24.05.2013 verstorbenen Vaters des Klägers im Zeitraum der stationären Behandlung vom 21.05. bis 24.05.2013 zu erteilen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beanstandet die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht keinen Schriftsatznachlass zu den Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Klageerweiterung gewährt hat und hält im Übrigen den Anspruch für unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft bestehe nicht und im Übrigen seien die Namen schon den Behandlungsunterlagen zu entnehmen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. §§ 522 Abs. 1, 511 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, da der Wert der Beschwer 600,00 EUR nicht übersteigt gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 04.07.2018 - XII ZB 82/18 - Juris -; Beschl. vom 14.07.1999 - VIII ZR 29/99 - Juris -; vgl. Heßler in Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl., vor § 511 Rn. 19 c; Lemke in Putting/Gehrlein, Kommentar zur ZPO, 9. Aufl., § 511 Rn. 21). Für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (so BGH, Beschl. v. 04.07.2018 - XII ZB 82/18). Für die Bemessung des Zeit- und Kostenaufwandes ist grundsätzlich der Stundensatz zugrunde zu legen, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (BGH a.a.O.). Der Senat schätzt den Zeitaufwand auf allseits fünf Stunden, woraus sich eine Beschwer von nicht mehr als 300,00 EUR ergibt. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ist bei der Bewertung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte ist grundsätzlich gehalten, dem Patienten die Namen der ihn behandelnden Ärzte mitzuteilen (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2015 - VI ZR 137/14). Der Patient hat allerdings keinen Anspruch gegen den Klinikträger, ihm die Privatanschrift des Arztes mitzuteilen (BGH a.a.O.). Eine derartige Auskunft ist zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den Arzt nicht erforderlich und zudem dem Klinikträger aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zumutbar (BGH a.a.O.). Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall aber nicht Auskunft über die Privatanschrift der Behandler, sondern die Mitteilung der ladungsfähigen Adressen. Insoweit genügt es, wenn dem Kläger die Anschrift des Kl...