Leitsatz (amtlich)

1. Eine Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag, die für den Beginn des Fristenlaufs für den Widerspruch auf "den Erhalt" der Unterlagen abstellt, ist ausreichend.

2. Wird der Vertrag auf einen Dritten übertragen, ist dieser nicht gesondert über ein Widerspruchsrecht zu belehren; ein Hinweis darauf, dass mit der Vertragsübernahme alle Pflichten und Rechte aus der Lebensversicherung auf ihn übergehen, reicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1397/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.514,65 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Diese hatte Herr C... J... nach entsprechendem Antrag vom 23.09.2004 mit Wirkung zum 01.10.2004 mit der Beklagten abgeschlossen (Anlagen K2 und K1). Im September 2006 wurde der Vertrag durch den ursprünglichen Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Beklagten auf den Kläger übertragen (Anlagenkonvolut B2). Der Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2006 darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Originalversicherungsschein weiter seine Gültigkeit behalte, er solle sich diesen vom ursprünglichen Versicherungsnehmer aushändigen lassen.

Der Kläger hat geltend gemacht, nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden zu sein. Dies treffe bereits für die ursprüngliche Belehrung seines Rechtsvorgängers zu, auch er hätte bei Vertragsübertragung erneut über sein Widerspruchsrecht belehrt werden müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die ursprüngliche, im Versicherungsschein vom 27.09.2004 enthaltene Widerspruchsbelehrung sei sowohl drucktechnisch hinreichend hervorgehoben als auch inhaltlich ordnungsgemäß. Es könne offenbleiben, ob der Kläger bei Vertragsübernahme erneut über ein Widerspruchsrecht hätte belehrt werden müssen, denn jedenfalls könnten ihm keine weitergehenden Rechte als dem ursprünglichen Versicherungsnehmer zustehen. Die Frage der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells könne offenbleiben, weil es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Ohnehin sei die Forderungsberechnung des Klägers unschlüssig.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel uneingeschränkt weiter.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Erstgericht unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung und zur Frage der Erforderlichkeit einer erneuten Belehrung über das Widerspruchsrecht im Rahmen der Vertragsübertragung.

Fehlerhaft habe das Landgericht schließlich auch eine Beweisaufnahme zur Höhe der Forderungen durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens unterlassen.

II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung bejaht und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Sie wecken keine Zweifel an der landgerichtlichen Entscheidung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die in den dem Senat durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen eine andere Entscheidung oder auch nur eine ergänzende Beweisaufnahme gebieten würden.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien und Herausgabe der gezogenen Nutzungen gemäß § 812 i.V.m. § 5 a VVG a. F. zu.

Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG in der vom 01.08.2001 bis 07.12.2004 geltenden Fassung wirksam mit Versicherungsbeginn zum 01.10.2004 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgeblichen Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F.).

1. Der Kläger ist gemäß dem Erfordernis des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. in hinreichend drucktechnischer Form über das Widerspruchsrecht belehrt worden. Eine Widerspruchsbelehrung muss so hervorgehoben sein, dass ein durchschnit...

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