Verfahrensgang

LG Leipzig (Entscheidung vom 30.10.2002; Aktenzeichen 2 O 258/02)

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Zwangsgeld festsetzenden Beschluss des Landgerichts.

Durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 06.03.2002 war der Beschwerdeführer (Beklagter) verurteilt worden:

1. einen durch einen Notar aufgenommenes Bestandsverzeichnis hinsichtlich des Nachlasses seiner am 30.05.2001 verstorbenen Mutter I.... J...... A...... R....vorzulegen,

2. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens Auskunft über den Wert des Nachlasses der Erblasserin zu erteilen.

Auf den Antrag vom 14.05.2002 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.06.2002 vortragen lassen, er habe die Auskünfte bereits erteilt. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Aus "zeitlichen Gründen" habe er noch keine Gutachten vorgelegt. Im Übrigen sei gemäß § 748 Abs. 3 ZPO auch ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich. Daran fehle es hier. Mit Schriftsatz vom 15.07.2002 hat er ferner vorgetragen, er sei erkrankt.

Mit Beschluss vom 30.10.2002 hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer wegen der Erzwingung der Ansprüche aus dem Teilversäumnisurteil vom 06.03.2002 ein Zwangsgeld von 750,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 Euro einen Tag Zwangshaft angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, der sein Vorbringen erster Instanz wiederholt und sich hierauf bezieht.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf die Aufforderung des Senats, binnen drei Wochen geeignete Nachweise darüber vorzulegen, warum er ohne sein Verschulden gehindert war, seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachzukommen, hat der Beschwerdeführer lediglich einen "Zahlschein für Entgeltersatzleistungen" in Kopie vorgelegt, aus dem sich die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit bis 01.01.2003 ergibt. Ferner hat der Beklagtenvertreter vorgetragen, der Schuldner werde am 04.01.2003 aus einer Rehabilitationsmaßnahme zurückkehren. Unterlagen insoweit hat er nicht vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und nach §§ 567, 569 ZPO zulässig. Der Senat entscheidet durch die Vorsitzende gemäß § 568 ZPO als Einzelrichterin, da dieser geschäftsplanmäßig die Erbrechtsbeschwerden übertragen worden sind.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Landgericht das Zwangsmittel zu Recht gemäß § 888 ZPO festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer ist seinen Verpflichtungen aus dem Teilversäumnisurteil bisher nicht nachgekommen, jedenfalls hat er dieses nicht belegt. Der Umstand, dass gemäß § 748 Abs. 3 ZPO zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruches auch ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist, hindert nicht, dass nicht auch separat ein Titel gegen den Erben ergehen kann und insoweit vollstreckt werden kann (Zöller/Stoeber, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., Rdn. 3 und 6 zu § 748 ZPO). Die Vorschrift soll nicht den Erben schützen, sondern den Testamentsvollstecker. Auch hat der Beschwerdeführer nicht genügend dargelegt und bewiesen, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Urteil kein Verschulden trifft (Zöller/Stoeber, aaO., Rdn. 11 zu § 888 ZPO). Der Beschwerdeführer weiß seit Rechtskraft des Urteils vom 06.03.2002 (also vor exakt einem Jahr), wozu er verpflichtet ist, und hätte die Erstellung der geschuldeten Verzeichnisse und Gutachten längst veranlassen können, auch im Laufe von Rehabilitationsmaßnahmen, für die er im Übrigen keine ausreichenden Belege vorgelegt hat.

Er muss durch das Zwangsgeld nunmehr angehalten werden, seine gesetzlichen Verpflichtungen ernst zu nehmen und diesen nachzukommen. Er wird dabei auch auf die Kenntnisse des Testamentsvollstreckers zurückgreifen können, der ja im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis gemäß § 2205 BGB genaue Kenntnisse über den Nachlass haben muss.

Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 12, 14 GKG (voraussichtliche Kosten für das Inventar und die Gutachten).

Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962364

ZEV 2003, 289

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