Leitsatz (amtlich)

1. Eine Widerspruchsbelehrung zu einer Lebensversicherung im Policenmodell ist nicht deswegen unwirksam, weil das konkrete Datum des Fristbeginns nicht angegeben wird und die Grundsätze der Fristberechnung nicht erläutert werden. Auch reicht der bloße Hinweis auf § 10a Abs. 1 Anlage D VAG a.F. aus, eine Aufzählung der einzelnen, dort aufgeführten Informationen ist nicht erforderlich.

2. Der Hinweis, dass zur Wahrung "der Frist" die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, bezieht sich regelmäßig nicht auf die Ausschlussfrist des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., sondern auf die Widerspruchsfrist.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1313/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat die auf verzinsliche Prämienrückzahlung aus dem streitgegenständlichen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Der Widerspruch vom 21.02.2018 (K 2) ist verfristet, die dem Kläger nach § 5a Abs. 1 VVG i.d.F. vom 02.12.2004 erteilte Widerspruchsbelehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Vorschrift verlangt eine schriftliche Belehrung, die in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer informiert. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu geben, anhand der für den Vertrag maßgeblichen Unterlagen Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und innerhalb bestimmter Frist zu entscheiden, ob an dem Vertrag festgehalten werde. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerspruch aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer inhaltlich zutreffend und der Form nach unübersehbar über die Bedingungen des Widerspruchs zu informieren (vgl. BGH, VersR 2004, 497, Rn. 18 - juris OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 U 12/16 -, Rn. 39, juris).

1. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Belehrung ausreichend drucktechnisch hervorgehoben ist. Die dahingehenden Feststellungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung Bezug nimmt, sind inhaltlich nicht zu beanstanden und werden von der Berufung auch nicht mehr weiter angegriffen.

2. Auch den inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. wird die Belehrung der Beklagten gerecht.

§ 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt eine Belehrung über das Widerspruchsrecht sowie über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt. Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung nach den §§ 187ff BGB müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 23.09.2010 - VII ZR 6/10, NJW 2010, 3503; BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14, r+s 2015, 593).

Hiernach ist die dem Kläger erteilte Belehrung nicht zu beanstanden. Sie ist weder zu lang noch zu unübersichtlich. Der Text belehrt vielmehr ausführlich über das Widerspruchsrecht. Der Hinweis im Belehrungstext auf die vollständigen Informationen nach § 10a VAG Anlage D ist nicht verwirrend. Der Versicherungsnehmer wird der Belehrung entnehmen können, dass ihm die für den Vertragsinhalt relevanten Informationen übersandt werden müssen. Eine Aufzählung der einzelnen im Gesetzestext genannten Informationen ist nicht erforderlich. Dies wird im Hinblick auf den Umfang der Informationen kaum zur Verständlichkeit der Belehrung beitragen. Der Hinweis auf § 10a Abs. 1 VAG a.F. Anlage D stellt auch keine Aufforderung zur Recherche der Norm dar, die einen unzumutbaren Aufwand bedeutet. Vielmehr entspricht der Hinweis dem Gesetzeswortlaut. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Beifügung eines Abdrucks der Anlage D im Gesetz nicht geboten ist. Mehr als die Wiedergabe des Gesetzestextes kann von der Beklagten nicht verlangt werden.

Auch der Fristbeginn ist mit der Formulierung, dass der Lauf der 30-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, "wenn" die Unterlagen, die im ersten Satz genannt werden, vollständig vorliegen, ausreichend konkret umschrieben. Für eine ordnun...

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