Entscheidungsstichwort (Thema)
elterliche Sorge. Sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss
Verfahrensgang
AG Meißen (Beschluss vom 23.07.2001; Aktenzeichen 008 F 00289/99) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Freistaates Sachsen wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meißen vom 23. Juli 2001 abgeändert.
Die der Verfahrenspflegerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung und die Aufwendungen werden (einschließlich 16 % Umsatzsteuer) auf insgesamt
festgesetzt.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.022,64 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 15.11.1999 wurde dem minderjährigen Kind, geboren am 20.03.1992, Frau Dipl. Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin als Verfahrenspflegerin bestellt (Bl. 443 d.A.).
Nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens beantragte die Verfahrenspflegerin mit ihrem am 14.02.2001 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz die Festsetzung der ihr aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nebst Auslagen. Die Kostenabrechnung beläuft sich auf insgesamt 4.775,47 DM und enthält eine nach Art und Dauer der Tätigkeit spezifizierte Begründung der begehrten Vergütung (vgl. Bl. 587 ff. d.A.). Unter Berücksichtigung eines der Verfahrenspflegerin durch Beschluss vom 28.12.2000 bereits zuerkannten Vorschusses über 500,00 DM (Bl. 563f. d.A.) begehrt die Verfahrenspflegerin daher noch die Auszahlung von 4.275,47 DM.
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dresden hat am 30.04.2001 zum Vergütungsantrag der Verfahrenspflegerin Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass diverse Tätigkeiten als nicht notwendig zu streichen seien (vgl. im Einzelnen Bl. 594f. d.A.).
Daraufhin hat die Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 01.07.2001 hierzu Stellung genommen (Bl. 605 ff. d.A.).
Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 23.07.2001 die der Verfahrenspflegerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung und Aufwendung antragsgemäß auf noch 4.275,47 DM festgesetzt. Es hat die von der Verfahrenspflegerin aufgewandte Zeit für nachvollziehbar gehalten (Bl. 614f. d.A.).
Dieser Beschluss ist der Bezirksrevisorin am 17.08.2001 zugestellt worden (Bl. 624 d.A.). Am 31.08.2001 ist die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den vorerwähnten Beschluss beim Amtsgericht Meißen eingegangen (Bl. 629 d.A.), die unter dem 07.09.2001 begründet worden ist. Der Beschwerdeführer stellt darauf ab, dass die Beschwerdegegnerin lediglich als Verfahrenspflegerin, nicht als Gutachterin bestellt worden sei. Daher obliege ihr nicht eine Erforschung der dem Kindeswohl objektiv am Besten dienende Entscheidung, ihre Aufgabe beschränke sich vielmehr auf die subjektive Interessenvertretung des Kindes. Das Kind sei während des Verfahrens 7 bzw. 8 Jahre alt, die häufigen Interaktionsbeobachtungen der Verfahrenspflegerin erschienen daher nicht notwendig. Es seien sechs Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin zwischen dem 24.01. und dem 24.09.2000 zu streichen, ferner erscheine die abgerechnete Vergütungszeit für die Telefonate zu hoch, schließlich seien die beantragten Kosten für die Originalausdrucke nicht erstattungsfähig (vgl. im Einzelnen Bl. 634 ff. d.A.).
Die Verfahrenspflegerin hat mit Schriftsatz vom 11.10.2001 zu dem Rechtsmittel Stellung genommen. Sie hält die verursachten Kosten für erforderlich und hat dies im Einzelnen begründet (vgl. Bl. 642 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 Satz 3, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
A.
Dem Verfahrenspfleger steht nach § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) zu. Allerdings erwächst dieser Anspruch – wie aus dem Wortlaut des § 1 BVormVG folgt – für die Führung der Vormundschaft … erforderliche Zeit” nur insoweit, als die eingesetzten Zeiten und Aufwendungen erforderlich waren, die dem Verfahrenspfleger zugewiesenen und ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
1.) Der Einführung der Verfahrenspflegschaft in § 50 FGG lag die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass im Einzelfall trotz der vorhandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die eine nach materiellem Recht am Kindeswohl zu orientierende Gerichtsentscheidung ermöglichen sollen – wie dem Amtsermittlungsgrundsatz, dem Anhörungsrecht des Kindes und des Jugendamtes und dem Beschwerderecht für Minderjährige über 14 Jahre – Defizite bei der Wahrung der Interessen der von diesen Verfahren besonders betroffenen Kinder auftreten können. Da minderjährige Kinder in der Regel nicht formell Beteiligte des Verfahrens seien, sei es von besonderer Bedeutung für die am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung, dass ihre Interessen in einer Weise in das Verfahren eingebracht werden, die ihrer grundrechtlichen Position hinreichend Rec...