Leitsatz (amtlich)
§ 409 BGB findet auch auf die Abtretung der Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag Anwendung (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juni 2010 - 20 U 39/17).
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1095/16) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung des Fortbestands einer im Jahr 1997 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung in Anspruch.
Mit Vertrag vom 24.05.2010 veräußerte die Klägerin die ihr zustehenden Rechte aus dieser Versicherung an die Xxx AG (im Folgenden: Xxx AG) und trat weiterhin ihre Rechte an diese ab. Die Xxx AG kündigte den Vertrag zum nächstmöglichen Termin mit Schreiben vom 27.05.2010 unter Vorlage des Originalversicherungsscheines und einer von der Klägerin unterzeichneten Abtretungserklärung vom 18./24.05.2010. Die Beklagte bestätigte die Kündigung unter dem 09.06.2010 sowohl gegenüber der Xxx AG als auch gegenüber der Klägerin. Mit Schreiben vom 10.06.2010 teilte die Beklagte mit, der Vertrag werde aufgelöst und der bereits mitgeteilte Rückkaufswert werde auf ein Konto der Xxx AG überwiesen. Am 28.07.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Xxx AG eröffnet. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 09.12.2015 ließ die Klägerin die unveränderte Fortsetzung des Vertrages geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Abtretung an die Xxx AG sei entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht wirksam gewesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre erstinstanzlich vertretene Rechtsansicht.
Sie beantragt,
unter Abänderung des am 28.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az 3 O 1095/16,
1. festzustellen, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer L22077603912 unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten der Klägerin damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch Kündigung der Xxx erloschen ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,27 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Einwendungen der Berufung sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die von der Xxx AG ausgesprochene Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages ist im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter als wirksam zu behandeln, der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes ist durch die Zahlung an die Xxx AG durch Erfüllung erloschen. Damit ist das Feststellungsbegehren der Klägerin unbegründet; es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dabei kann offen bleiben, ob der Kaufvertrag zwischen der Xxx AG und der Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 32 KWG und/ oder §§ 3, 2 Abs. 2 RDG) gemäß § 134 BGB nichtig ist und ob die Nichtigkeit auch die vorliegende Abtretung erfassen würde. Denn die Beklagte kann sich, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat, jedenfalls auf den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB berufen. Gegenüber der Beklagten als Schuldnerin galt die Xxx AG nach dieser Vorschrift als berechtigt, über die an sie abgetretenen Ansprüche und Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag zu verfügen. Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Gläubiger, der dem Schuldner anzeigt, dass er die Forderung abgetreten hat, die angezeigte Abtretung - die hier auch das Recht der Xxx AG zur Kündigung umfasste, § 413 BGB i.V.m. § 409 Abs. 1 BGB - gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Abtretungsanzeige gleich, wenn der Gläubiger dem neuen Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung aus...