Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 409 Abs. 1 BGB (und § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB): schuldbefreiende Leistung des Versicherers an Zessionar bei nichtiger Abtretung
Leitsatz (amtlich)
§ 409 Abs. 1 BGB (und § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB) greift zugunsten des Schuldners auch dann ein, wenn die in Rede stehende Abtretung gegen Normen des RDG oder des KWG verstößt und deshalb nichtig ist (hier Erwerb von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung durch ein Unternehmen der S&K-Gruppe;).
Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 351/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.257,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Leistung aus einer im Jahr 1987 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung in Anspruch.
Bereits am 11.02.2010 hatte der Kläger die Rechte aus dieser Versicherung an die S&K Sachwert AG (im Folgenden: Zessionarin) veräußert und abgetreten (Anl. K1 und Anl. B11). Die Zessionarin hatte anschließend den Vertrag am 23.02.2010 unter Vorlage jedenfalls der Abtretungserklärung (Anl. BLD10) gekündigt; streitig ist, ob auch der Original-Versicherungsschein vorgelegt worden war. Die Beklagte hatte die Kündigung unter dem 16.03.2010 bestätigt und anschließend das Guthaben zum 01.04.2010 ausgezahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung an die Zessionarin entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht wirksam gewesen sei. Der mit der Zessionarin geschlossene Kaufvertrag und die Abtretung an diese seien nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, weil sich das vom Kläger gemachte Verbot aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nur gegen die Zessionarin richte und weil im Übrigen keine unzulässige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG vorliege.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (GA 229-238) verwiesen.
Mit seiner Berufung hält der Kläger daran fest, dass die Abtretung an die Zessionarin mit dem Verstoß des zugrundeliegenden Kaufvertrages gegen § 32 Abs. 1 KWG und gegen § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig sei. Der Kläger müsse deshalb die von der Zessionarin ausgesprochene Kündigung nicht gegen sich gelten lassen. Auf § 409 Abs. 1 oder § 808 Abs. 1 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen, weil diese Normen nicht anwendbar seien, wenn die Abtretung nicht nur unwirksam, sondern wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot absolut nichtig sei. Dies sei für die Beklagte auch ganz offensichtlich gewesen. Zudem führe die - hier bestrittene - Vorlage des Versicherungsscheins allenfalls zur Leistungsbefreiung der Beklagten, nicht aber zur Wirksamkeit der Kündigung.
Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 19.04.2017 (GA 312-356) sowie die nachfolgend eingereichte, ergänzende schriftsätzliche Stellungnahmen des Klägers vom 20.04.2017 (GA 367-376), und die schriftsätzliche Stellungnahme vom 23.05.2017 (GA 454 f.) zum Hinweis des Senats vom 03.05.2017 (GA 427-437r) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen,
1. a) ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe der Ablaufleistung, die ihm als Versicherungsnehmer aus der mit der Beklagten als Versicherer geschlossenen Kapitalversicherung mit der Nummer 80000 887 647-9-01 zusteht,
b) an ihn den Betrag in Höhe der Ablaufleistung zu zahlen, über den die Beklagte die Auskunft zu erteilen hat;
2. ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 928,80 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 02.05.2017 verwiesen.
Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 03.05.2017 (GA 427-437r) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigte die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die auf Auszahlung der Ablaufleistung aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag gerichtete Stufenklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Lebensversicherungsvertrag ist bereits aufgrund der von der Zessionarin ausgesprochenen Kündigung vom 23.02.2010 beendet worden. Nach Auszahlung des Rückkaufwertes steht dem Kläger keine weitere Leistung zu, über deren Höhe er vorab Auskunft verlangen kön...