Leitsatz (amtlich)
Lässt sich in einer Ehesache ein Verkehrswert eines selbstgenutzten Hausgrundstückes der Ehegatten nicht feststellen, so ist die mit dem Bewohnen des Eigenheimes verbundene Mietersparnis für die Bemessung des Streitwertes heranzuziehen.
Einer Abschätzung nach § 26 GKG bedarf es nicht.
Normenkette
GKG § 12 Abs. 2, § 26
Verfahrensgang
AG Marienberg (Aktenzeichen 2 F 0277/00) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin vom 23.5.2002 und des Antragsgegners vom 17.12.2001 wird der Beschluss des AG – Marienberg – vom 22.11.2001 abgeändert. Der Streitwert wird auf 11.611,59 DM festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 22.11.2001 hat das AG – FamG – Marienberg den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren der Parteien auf 13.800 DM festgesetzt. Es hat sich hierbei an den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2001 orientiert, wonach das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten sich auf 2.200 DM und der Ehefrau auf 2.400 DM beläuft. Den Grundbesitz der Parteien berücksichtigte es nicht streitwerterhöhend. Hiergegen richtet sich die am 17.12.2001 beim AG eingegangene Beschwerde des Antragsgegners mit dem Ziel der Streitwertermäßigung. Er behauptet, abweichend von seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahre 2000 Nettoeinnahmen von lediglich 1.094,17 DM/Monat aus selbstständiger Tätigkeit gehabt zu haben, von denen noch Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. monatlich 469,58 DM abzusetzen seien. Über Vermögen habe er zu diesem Zeitpunkt nicht verfügt; zwar hätten er und seine damalige Ehefrau mietfrei im eigenen Haus gewohnt; dieses stehe jedoch unter Denkmalschutz und weise einen erheblichen Reparaturrückstau auf. Aus diesem Grund seien ihm auch Mieteinnahmen i.H.v. 335 DM/Monat nicht zuzurechnen, da diese für dringend notwendige Reparaturen benötigt würden. Über weiteres Vermögen verfüge er nicht.
Mit am 23.5.2002 eingegangenem Schriftsatz hat auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie behauptet, im Juli 2000 nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.457,78 DM gehabt zu haben. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin behauptet demgegenüber, diese habe weitere Einnahmen aus einer Nebentätigkeit i.H.v. 250 DM/Monat erzielt. Ferner hätten beide Parteien aus der Anlage von Festgeldern monatliche Zinseinkünfte von 200 DM erwirtschaftet und hätten mietfrei eine Wohnung mit einer Größe von ca. 75 qm bewohnt, was mit ca. 1.000 DM/Monat einkommenserhöhend zu berücksichtigen sei. Insgesamt habe sich das Vermögen der Parteien auf ca. 300.000 DM belaufen, so dass zumindest der vom AG angesetzte Streitwert gerechtfertigt sei.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Dies gilt auch für die erst am 23.5.2002 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Nach § 25 Abs. 3 S. 3 GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung eingelegt wurde. Dies ist hier der Fall. Das Urteil des AG – FamG – Marienberg vom 20.11.2001 wurde der Antragstellerin am 10.12.2001 zugestellt, Rechtskraft trat mithin dieser gegenüber erst am 10.1.2002 ein (§§ 516 ZPO a.F., 705 ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO). Die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG konnte folglich noch bis zum 10.7.2002 eingelegt werden.
Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet. Zwar liegt das Einkommen der Parteien, das nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG für die Streitwertbemessung in Ehesachen zugrunde gelegt werden muss, unter dem vom AG angesetzten Wert (1.). Daneben finden jedoch auch die Vermögensverhältnisse der Parteien Beachtung (2.).
Nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute maßgeblich, für die Wertberechnung ist auf den Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung abzustellen. Hierbei kommt es auf die drei Monate an, die hintereinander vor der Einreichung des Scheidungsantrages liegen (OLG Hamm v. 4.10.1996 – 13 WF 313/96, FamRZ 1997, 690; OLG München v. 3.6.1996 – 12 WF 823/96, OLGReport München 1997, 45 = FamRZ 1997, 34; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 12 GKG Rz. 37). Vorliegend wurde die Scheidung am 13.7.2000 anhängig gemacht, der maßgebliche Zeitraum umfasst mithin die Monate April bis Juni 2000. In diesem Zeitraum hat die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen 4.373,34 DM netto verdient. Das Einkommen aus der bis zum April 2000 ausgeübten Nebenbeschäftigung von 250 DM bleibt außer Betracht, weil dieses im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr erzielt wurde, für die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt mithin nicht mehr prägend war (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 12 GKG Rz. 37 m.w.N.).
Für den Antragsgegner ist ebenfalls allein auf den o.a. Dreimonatszeitraum abzustellen. Auf einen Dreijahresschnitt aus den Jahren 1998 bis 2000 kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsanwältin … nicht an. Ein solcher Mehrjahresschnitt wird zwar im Unterhaltsr...