Verfahrensgang
AG Leipzig (Entscheidung vom 13.09.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Grundbuchamt - vom 13.09.2011 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsanträgen der Beteiligten (Eigentumsumschreibung sowie Löschung der Auflassungsvormerkung und der zwei Grundschulden) nach Maßgabe der nachstehenden Gründe zu entsprechen.
Gründe
I. Das 430 qm große bebaute Grundstück .straße . in L. ist aufgrund Erklärung der erstbeteiligten Bauträgerin gemäß § 8 WEG seit Anlegung der Wohnungsgrundbücher am 21.04.2006 geteilt (Blatt 1922 bis 1934). Nachdem das Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - am 22.12.2009 zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte, lehnte es mit rechtkräftigem Beschluss vom 11.06.2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1 mangels die Verfahrenskosten deckender Masse ab. Die dadurch bewirkte Auflösung der Gesellschaft wurde am 22.11.2010 in das Handelsregister eingetragen.
Das hier interessierende, auf Blatt 1928 vorgetragene Wohnungseigentum hatte die bis heute als Eigentümerin gebuchte Erstbeteiligte bereits im Jahre 2005 für 99.830,00 EUR an die Beteiligten zu 2 und 3 verkauft. Im Kaufvertrag verpflichtete sie sich zur Übereignung frei von der Belastung durch zwei Grundschulden über insgesamt knapp 1,4 Mio EUR, die für die ".bank ... e.G., L." am Grundstück bestellt waren und bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher mit Gesamthaftvermerken für die übrigen Einheiten auch in das verfahrensgegenständliche Wohnungsgrundbuch übertragen worden sind (Abt. III/1 und III/2). Für die Beteiligten zu 2 und 3 wurde am 09.05.2006 eine Auflassungsvormerkung im Rang nach einer taggleich in Abt. III/3 gebuchten Grundschuld in Höhe des Kaufpreises zu Gunsten der ihnen Kredit gebenden Bank eingetragen.
Zu Urkunde des nunmehr auch als Verfahrensbevollmächtigter auftretenden Notars vom 18.02.2009 ließen die Beteiligten zu 2 und 3, zugleich als vollmachtlose Vertreter der Erstbeteiligten handelnd, das Wohnungseigentum an sich auf. Durch öffentlich beglaubigte Erklärung eines Vertreters vom 13.03.2009 genehmigte die Beteiligte zu 1 die für sie in der Auflassungsurkunde abgegebenen Erklärungen.
Im April 2009 beantragte der Urkundsnotar erstmals die Eigentumsumschreibung, die Löschung der Auflassungsvormerkung und die "Eintragung der Mithaftentlassung gem. Pfandfreigabeerklärung vom 25.04.2006" der in Abt. III/1 und III/2 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuldgläubigerin. Nachdem die Beteiligte zu 1 einen ihr für die Kosten einer Löschung der Grundschulden abverlangten Vorschuss trotz Nachfristsetzung nicht entrichtet hatte, wies das Grundbuchamt die Eintragungsanträge mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 07.01.2010 insgesamt zurück.
Im Februar 2010 stellte der Urkundsnotar dieselben Eintragungsanträge von Neuem. Dabei wies er darauf hin, dass die Erwerber die gesamten Kosten zur Durchführung der Umschreibung trügen. Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung vom 04.03.2010 jeweils in der Form des § 29 GBO zum einen die Beibringung einer Genehmigung des für die Verkäuferin am 22.12.2009 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters, zum anderen in Bezug auf die beiden Grundschulden, da Belastungsgegenstand jeweils allein noch das vorliegende Wohnungseigentum sei, die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin; den Vollzug der Anträge machte es ferner von der Zahlung eines Kostenvorschusses von 1.290,75 EUR abhängig. Da die beiden ersten bezeichneten Eintragungshindernisse nicht beseitigt wurden, wies es die Anträge am 04.05.2010 zurück. Auch dieser Beschluss blieb unangegriffen.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die nämlichen Eintragungsanträge nunmehr ein drittes Mal gestellt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 06.07.2011 um Wiedervorlage der zurückgesandten Urkunden und Genehmigungen gebeten, zweitens unter Verweis auf die Zwischenverfügung vom 04.03.2010 erneut eine Löschungsbewilligung der Grundpfandrechtsgläubigerin verlangt, drittens zur Auflassungsurkunde mit Blick auf die zwischenzeitliche Auflösung der Beteiligten zu 1 eine Nachgenehmigung durch ihre beiden (nur) gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren gefordert und viertens den Vollzug der Anträge wiederum von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.290,75 EUR abhängig gemacht. Am 13.09.2011 hat es die Eintragungsanträge zurückgewiesen, da bis auf die Vorschusszahlung keines der benannten Eintragungshindernisse ausgeräumt war.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Urkundsnotar verfasste Beschwerde vom 27.09.2011. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 hat der Notar ergänzend einerseits diverse Unterlagen beigebracht, andererseits den grundschuldbezogenen Eintragungsantrag nunmehr ausdrücklich dahin gefasst, dass die beiden in Abt. III/1 und III/2 gebuchten Grundschulden zu löschen seien. Das Grundbuchamt hat dem Rech...