Leitsatz (amtlich)
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unterliegt beim Landgericht dem Anwaltszwang, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.
2. Enthält eine gleichwohl erteilte Belehrung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, rechtfertigt dies regelmäßig die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 1399/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16.1.2019 wird verworfen.
Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den o.a. Beschluss, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen VRinLG Dr. S. zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 1.11.2018 ausgeführt hat, unterliegen Ablehnungsbeschwerden anders als die Ablehnungsgesuche beim Landgericht dem Anwaltszwang (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.1.2018 - I-1 W 24/17 - Rn. 22., juris). Etwas anderes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch im Rahmen eines PKH-Verfahrens angebracht wird (Senat aaO), wie es im Fall des Ablehnungsgesuchs des Beklagten vom 17.8.2018 der Fall war. Hier greift die Ausnahme des § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die auch Entscheidungen über Richterablehnungen mitumfasst (HK-ZPO/Koch, 7. Aufl. § 569 Rn. 9; Senat aaO.). Für die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 31.1.2019 gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuches vom 10.12.2018 greift diese Ausnahmevorschrift jedoch nicht. Denn bereits mit Beschluss vom 12.11.2018 hatte das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 5.12.2018 zurückgewiesen. Ablehnungsgesuch und Beschwerde waren im Anschluss hieran ausschließlich auf das anhängige Hauptsacheverfahren bezogen.
2. Von der Erhebung einer erneuten Beschwerdegebühr gem. Ziff. 1812 Anlage 1 KV GKG hat der Senat gleichwohl gem. § 21 Abs. 1 S. 3 GKG abgesehen. Hiernach kann für abweisende Entscheidungen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die dem Beschluss des Landgerichts vom 16.1.2019 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist unvollständig, weil sie keinen Hinweis auf das Erfordernis enthält, dass die Beschwerde nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Hierin liegt eine unzutreffende Darstellung der rechtlichen Erfordernisse. In Verfahren ohne Anwaltszwang ist anerkannt, dass die nach § 232 S. 1 ZPO vorgeschriebene Belehrung auch einen Hinweis auf einen Anwaltszwang für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf umfasst (vgl. BR-Drs. 308/12 S. 19 und Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 338 Satz 2, BT-Drs. 15/5222, S. 19; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. § 232 Rn. 7).
In Verfahren vor dem Landgericht, die nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliegen, ist demgegenüber überhaupt keine Belehrung geschuldet, soweit nicht einer der in § 232 S. 2 ZPO aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs stellt keinen dieser Ausnahmefälle dar. Wird gleichwohl eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, muss diese aber einen Hinweis auf den Anwaltszwang enthalten, weil ansonsten auch in Anwaltsprozessen die Gefahr besteht, dass die Partei selbst die Belehrung missversteht und annimmt, selbst zur Beschwerdeeinlegung berechtigt zu sein. Ein solcher Hinweis ist gerade dann geboten, wenn das Ablehnungsgesuch - wie hier - durch einen Beklagten angebracht wird, der noch keinen Rechtsanwalt zu seiner Verteidigung bestellt hat. Eine auf der Grundlage einer solchen Rechtsbehelfsbelehrung erhobene unzulässige Beschwerde beruht in der Regel auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 21 GKG. Vorliegend ist von einem fehlenden Verschulden auch deswegen auszugehen, weil das Landgericht selbst in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.2.2019 von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen war und daher auf den bestehenden Anwaltszwang nicht hingewiesen hatte.
Diese rechtliche Unkenntnis war auch nicht bereits durch den dem Beklagten erteilten rechtlichen Hinweis der Vorsitzenden in der Verfügung vom 26.11.2018 entfallen. Dort war ihm lediglich Gelegenheit gegeben worden, einen Rechtsanwalt zu bestellen und durch diesen binnen zwei Wochen auf die Klage zu erwidern. Dieser Verfügung lässt sich jedoch kein darüber hinausgehender allgemeiner Hinweis auf den Anwaltszwang für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts entnehmen.
Fundstellen
FA 2019, 161 |
JurBüro 2019, 372 |
MDR 2019, 638 |