Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.01.2007; Aktenzeichen 30 C 13727/06) |
Tenor
Das Amtsgericht Düsseldorf wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Mietzins aus einem Internet-Systemvertrag vom 15.11.2005. § 8 der dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet: "Ist das Partnerunternehmen Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart".
Die Klägerin hat am Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides beantragt und im Antrag vom 28.03.2006 angegeben, ein streitiges Verfahren an das Amtsgericht Kamenz abzugeben. Nach antragsgemäß erlassenem Mahnbescheid und dagegen eingelegtem Widerspruch ist der Rechtsstreit mit Abgabeverfügung vom 09.05.2006 an das Amtsgericht Kamenz abgegeben worden, dass das Gericht am Sitz des Beklagten ist. In der Anspruchsbegründung vom 29.05.2006 beantragte die Klägerin die Abgabe des Verfahrens unter Verweis auf § 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an das ausschließlich zuständige Amtsgericht Düsseldorf. Mit Verfügung vom 01.06.2006 wies das Amtsgericht Kamenz die Parteien darauf hin, dass dem Verweisungsantrag nicht stattgegeben werden könne, weil die Klägerin im Mahnantrag ihr Wahlrecht nach § 35 ZPO ausgeübt habe. Der Beklagte trat dem Verweisungsantrag in seiner Klageerwiderung vom 06.07.2006 entgegen.
Das Amtsgericht Kamenz hat sich unter Hinweis auf BGH, NJW 1993, 2810 mit Beschluss vom 08.09.2006 ohne nochmalige Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig erklärt und die Sache antragsgemäß verwiesen (Bl. 52 dA). Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 11.01.2007 (Bl. 58-59 dA) ebenfalls für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Dresden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1.
Die Gerichtsstandsbestimmung ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft, weil sich die Amtsgerichte Kamenz und Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt haben. Das Oberlandesgericht Dresden ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Kompetenzstreit zuständig, weil das Amtsgericht Kamenz das zuerst mit der Sache befasste Gericht war und in seinem Zuständigkeitsbereich liegt.
2.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Düsseldorf zu bestimmen.
a)
Das Amtsgericht Düsseldorf war zwar nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 08.09.2006 gebunden.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dann keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist oder wenn er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (vgl. BGHZ 71, 69 ff.).
aa)
Zwar stellt sich der Verweisungsbeschluss nicht als objektiv willkürlich dar. Hierfür reicht ein bloßer Rechtsirrtum des Gerichts gerade nicht aus (vgl. BGH, NJW 1993, 1273). Vielmehr bedarf es einer Häufung grober Rechtsfehler. Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr hat sich das Amtsgericht Kamenz ersichtlich mit der Frage seiner eigenen Zuständigkeit auseinandergesetzt. Es kam zu dem aufgrund des Wortlautes der Gerichtsstandsklausel vertretbaren Ergebnis, die Parteien hätten eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit vereinbart. Angesichts dessen war die Ablehnung des Wahlrechts aus § 35 ZPO und damit die Verweisung konsequent und folgerichtig (vgl. BGH, NJW 1993, 1822).
bb)
Das Amtsgericht Kamenz hat jedoch das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt. Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den an einem Rechtsstreit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Rede stehenden Sach- und Rechtsfragen zu geben (BGHZ 102, 338 ff.). Zwar erhielten die Parteien mit der Verfügung vom 01.06.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag. Aufgrund des darin zugleich erteilten rechtlichen Hinweises, dass dem Verweisungsantrag nicht stattgegeben werden könne, wäre jedoch nach dem Abrücken von dieser Auffassung ein weiterer Hinweis geboten gewesen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 139 Rn. 14a). Ohne erneute Gelegenheit zur Stellungnahme stellte sich die Verweisung jedenfalls für den Beklagten als überraschend dar.
b)
In der Sache ist die Entscheidung des Amtsgerichts Kamenz jedoch nicht zu beanstanden. Aufgrund der wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien nach § 38 ZPO ist das Amtsgericht Düsseldorf ausschließlich örtlich zuständig. Der Klägerin stand daher kein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO zu, an dessen Ausübung sie gebunden gewesen wäre.
aa)
Die Parteien haben Düsseldorf als ausschließlichen örtlichen Gerichtsstand vereinbart.
(1)
Dies ergibt sich aus dem Vertrag vom 15.11.2005. Dafür spricht bereits der ausdrückliche Wortlaut der Gerichtsstandsklausel. Zwar ist eine solche der Auslegung grundsätzlich zugänglich (Zöller/Vollkomm...