Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung des Verfalls bei Erwerb von Betäubungsmitteln
Leitsatz (redaktionell)
Der Senat hat grundsätzlich Zweifel, ob beim (bloßen) Erwerb von Betäubungsmitteln eine Verfallsanordnung gemäß §§ 73 ff. StGB rechtlich möglich ist.
Gründe
I. Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht K am 09. September 2002 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen verwarnt worden. Zugleich wurde ihm die Auflage erteilt, nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe K 80 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten.
Zudem wurden "die am 06. Januar 2002 sichergestellten Beträge von 250,00 DM und 79,00 Euro" für verfallen erklärt. Die Verfallsanordnung wurde auf § 73 a StGB mit der Begründung gestützt, der Angeklagte habe die unerlaubt erworbenen Betäubungsmittel verbraucht, welche er "durch die Tat erlangt" gehabt habe, so dass der Wertersatz gemäß § 73 a StGB für verfallen zu erklären sei.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zunächst Berufung, später als Revision weiter verfolgt, eingelegt. Zwar ist die Revision unbeschränkt eingelegt worden, doch hat der Verteidiger schriftsätzlich klargestellt, dass das Rechtsmittel allein auf die Aufhebung des Verfalls ziele und nur wegen einer möglichen Unbeschränkbarkeit nicht explizit beschränkt wurde.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Verfahren auf die verhängte Verwarnung und Beauflagung gemäß §§ 430, 442 StPO zu beschränken und die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
II. Der Senat hat gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO das Verfahren beschränkt und dadurch von der Anordnung eines Verfalles abgesehen.
1. Die Verfallsanordnung kann so in keinem Fall Bestand haben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu Recht ausgeführt hat, hat das Amtsgericht es unterlassen zu prüfen, ob gemäß der Härtevorschrift des § 73 c StGB von der Anordnung des Verfalls hätte abgesehen werden müssen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht - wie die Verteidigung zu Recht vorbringt - im Tenor ausdrücklich die "sicher gestellten Beträge", mithin das gegenständlich sichergestellte Geld, für verfallen erklärt. Dies unterliegt jedoch keinesfalls dem Verfall. Wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt, hat das Amtsgericht tatsächlich den Ersatz des Wertes der verbrauchten Betäubungsmittel für verfallen erklären wollen. Dies hätte jedoch erfordert, einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, was zur Folge hätte, dass ein entsprechender Zahlungsanspruch des Staates gegen den Angeklagten begründet würde.
2. Unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich eine Berichtigung des Tenors möglich wäre, hat der Senat aber auch grundsätzlich Zweifel, ob beim (bloßen) Erwerb von Betäubungsmitteln eine Verfallsanordnung gemäß §§ 73 f. StGB rechtlich möglich ist.
a) Grundsätzlich unterlagen die erworbenen Betäubungsmittel der Einziehung als Beziehungsgegenstand nach dem gerade für diese Fälle geschaffenen § 33 Abs. 2 BtMG. Die Voraussetzungen einer Ersatzeinziehung gemäß § 74 c StGB lagen jedoch nicht vor, da der Angeklagte kein zivilrechtliches Eigentum an den erworbenen Betäubungsmitteln erlangt hat (§§ 134, 138 BGB).
b) Ob neben einer Einziehung die erworbenen Betäubungsmittel auch dem Verfall unterlegen hätten, ist fraglich.
Zuzugeben ist, dass - rein begrifflich - erworbene Betäubungsmittel als aus der Tat erlangt angesehen werden könnten. Der Verfall ist jedoch für die Abschöpfung von durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteilen vorgesehen, er dient dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung (ausführlich zum Sinn und Zweck der Verfallsregelungen: W. Schmidt in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. (2000), § 73, Rdn. 7/19). Hieran fehlt es aber beim Erwerb von Betäubungsmitteln, es handelt sich gerade nicht um ein Vermögensverschiebungsdelikt im Sinne der Regelungen. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur im Hinblick auf den Kaufpreis lediglich eine Ersatzeinziehung eines Herausgabeanspruchs des Erwerbers gegen den Verkäufer (Körner, BtMG, 5. Aufl. (2001), § 33, Rdn. 47) bzw. die Erklärung des Drittverfalls von beim Verkäufer festgestelltem Kaufgeld erörtert (Weber, BtMG, § 33, Rdn. 23).
c) Allerdings ist der Bundesgerichtshof in der von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsgegenerklärung ins Feld geführten Entscheidung (NStZ 2001, 381) offenbar von der Möglichkeit eines Verfalls des Wertersatzes auch für unerlaubt zum Eigenverbrauch erworbene Betäubungsmittel ausgegangen. Bei einer Abweichung von dieser Meinung wäre möglicherweise eine Vorlage an den Bundesgerichtshof erforderlich.
3. Damit wäre in jedem Fall zur abschließenden Entscheidung über den Verfall ein Aufwand erforderlich, der in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Verfallsanordnung im vorliegenden Verfahren stünde.
Deshalb war die Beschränkung des Verfahrens gemäß §§ 430, 442 StPO tunlich.
III. Da das Rechtsmittel ausschließlich auf die Anordnung des Verfalls zielte, hat sich dieses nach der entsprechenden Beschränkung des Verfahrens erledigt.
IV. Die Kosten- und Au...