Verfahrensgang

LG Zwickau (Beschluss vom 11.07.2016; Aktenzeichen 9 T 214/15, 9 T 215/15 und 9 T 216/15)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Zwickau vom 11.07.2016 - Az.: 9 T 214/15 - wird auf ihre Kosten bei einem Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 5.503,70 EUR zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des LG Zwickau vom 11.07.2016 - Az.: 9 T 215/15 - wird auf ihre Kosten bei einem Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 302,56 EUR zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Beschluss des LG Zwickau vom 11.07.2016 - Az.: 9 T 216/15 - wird auf seine Kosten bei einem Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 1.312,87 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Notarkostenprüfungsverfahrens sind drei Rechnungen des Antragsgegners, nämlich die Kostenrechnung 519B/2015 vom 24.04.2015 über 5.503,70 EUR (an beide Antragsteller gerichtet), die Kostenrechnung 519D/2015 vom 24.04.2015 über 302,56 EUR (an die Antragstellerin zu 1 gerichtet) sowie die Kostenrechnung Nr. 360B/2015 vom 26.03.2015 über 1.312,87 EUR (an den Antragsteller zu 2 gerichtet).

Im Zusammenhang mit der geplanten Gründung eines Vereins für Fahrer und Halter der Automarke "Porsche" fand in den Kanzleiräumen des Antragsgegners am 09.01.2015 ein Beratungstermin statt, an dem als zukünftige Vereinsmitglieder die Antragsteller sowie weitere Personen teilnahmen. Bereits vorab war zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner vereinbart worden, dass im Anschluss an diese Beratung eine weitere Beratung allein für die Antragsteller in einer privaten - insbesondere erbrechtlichen -Angelegenheit stattfinden sollte.

Zu Beginn der Beratung fragten die Antragsteller den Antragsgegner nach den anfallenden Kosten. Dieser gab hierauf an, es werde nach seinem zeitlichen Aufwand abgerechnet. Nach der Beratung zur bevorstehenden Vereinsgründung blieben allein die Antragsteller vor Ort und erörterten mit dem Antragsgegner die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sowie die Erteilung einer General-und Vorsorgevollmacht, nebst Patientenverfügung und Organspendeverfügung.

Am 30.01.2015 beurkundete der Antragsgegner ein gemeinschaftliches Testament der Antragsteller (zum Inhalt vgl. Bl. 20 ff. dA), sowie jeweils für die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 eine General-und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Organspendeverfügung (zum Inhalt vgl. Bl. 29 ff., Bl. 41 ff. dA).

Für die Beurkundungsvorgänge erstellte der Antragsgegner die hier gegenständlichen drei Kostenberechnungen, die ausweislich ihrer Überschriften auf § 19 GNotKG beruhen und im Folgenden die jeweiligen Nummern des Kostenverzeichnisses angeben.

Die Antragsteller haben vor dem LG vorgebracht, sie hätten nach der Auskunft des Antragsgegners davon ausgehen müssen, dass sich auch die Kostenberechnung für ihre Privatangelegenheiten nach Zeitaufwand bemisst. Sie hätten den Antragsgegner allgemein nach den Abrechnungsmodalitäten gefragt. Seine Antwort hätte bei ihnen den Eindruck erweckt, es handle sich bei der Abrechnung nach Zeitaufwand um die generelle Abrechnungsweise. Im Übrigen hätte die Beratung zur Vereinsgründung deutlich länger gedauert als die Beratung zu ihren eigenen Angelegenheiten. Einen Hinweis auf die Bedeutung der bei ihnen vorhandenen Vermögenswerte habe der Antragsgegner nicht erteilt. Nach diesen Werten habe er erst nach der Beurkundung gefragt. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, der Antragsgegner hätte zwischen den Kosten in der Vereinsangelegenheit und denjenigen in der Erbsache trennen und hierüber gesondert aufklären müssen. Jedenfalls hätte er nach der Beratung zur Vereinsgründung klar darauf hinweisen müssen, dass sich seine Auskunft zu den anfallenden Kosten nicht auf die Erbangelegenheit erstreckt.

Darüber hinaus haben die Antragsteller angegeben, dass sie von der Beurkundung des Testaments und der Vollmachten Abstand genommen hätten, wenn sie die Kosten vorhergesehen hätten. Für diesen Fall hätten sie die Dokumente selbst aufgesetzt. Die Errichtung eines Berliner Testaments sei auch ohne notarielle Hilfe möglich. Besonderheiten seien hier kaum zu beachten gewesen. Gedanken darüber, wer im Falle eines eigenhändig errichteten Testaments die Kosten eines Erbscheins zu tragen haben würde, hätten sie sich nicht gemacht.

Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgebracht, seine Angaben zur Abrechnung nach zeitlichem Aufwand hätten sich erkennbar allein auf die Beratung zur Vereinsgründung erstreckt. Nach dieser Beratung habe es schon deshalb eine Zäsur gegeben, weil sich die übrigen Teilnehmer verabschiedet hätten. Im Rahmen der Erb- und Vorsorgeangelegenheit sei eine Erläuterung zu anfallenden Kosten nicht veranlasst gewesen.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner bezweifelt, dass die Antragsteller von der Beurkundung Abstand genommen hätten, wenn er ihnen die anfallenden Kosten erläutert hätte. Vollmachten und Verfügungen seien oftmals in notari...

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