Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an den von GNotKG-KV Nr. 24200 vorausgesetzten Beratungsauftrag.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 2 OH 70/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der - weder mit dem nach §§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG vorgeschriebenen Vermerk noch sonst mit einer Datumsangabe versehene - Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Dresden aufgehoben.
Die Kostenrechnung des Antragsgegners Nr... vom 16.06.2015 wird dahin geändert, dass die unter Position 2 abgerechnete Beratungsgebühr entfällt, die Summe der umsatzsteuerpflichtigen Beträge daher jetzt 414,69 EUR beträgt und sich der Rechnungsbetrag einschließlich 19 % Umsatzsteuer (= 78,79 EUR) auf 493,48 EUR beläuft. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragstellern den zuviel empfangenen Betrag von 529,85 EUR (= 1.023,33 EUR -493,48 EUR) zu erstatten.
Für beide Instanzen werden Kosten weder erhoben noch erstattet.
Gründe
I. Das LG hat den Antrag der Kostenschuldner auf gerichtliche Entscheidungzurückgewiesen. Gegen den ihnen jeweils am 12.08.2016 zugestellten Beschluss, auf den Bezug genommen wird, haben die Antragsteller am 12.09.2016 Beschwerde eingelegt; sie verfolgen ihr Begehren unverändert weiter. Der Antragsgegner hält das Rechtsmittel für unbegründet. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gemäß §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Zu Unrecht hat das LG ihren zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung der Kosten(be)rechnung zu deren Abänderung. Zugleich ist gemäß § 90 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GNotKG die Erstattungsverpflichtung des Notars in Höhe des zuviel empfangenen Betrages auszusprechen.
Die unter Pos. 2 abgerechnete Beratungsgebühr Nr. 24200 KV-GNotKG, in Rechnung gestellt für "erbrechtliche Beratung", ist nicht schon allein deshalb entstanden und zu zahlen, weil der Notar im ersten Teil des insgesamt etwa eine halbe Stunde dauernden Termins vom 22.12.2014 mit den Antragstellern über deren erbrechtliche Angelegenheiten sprach, dabei gewisse Ratschläge gab und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nannte. Wie das eingeholte Gutachten der Ländernotarkasse zutreffend ausführt und auch der Notar nicht bezweifelt, ist über die Erbringung von Beratungsleistungen hinaus zusätzliche Voraussetzung, dass die Antragsteller als Rechtsuchende nach der Beratung verlangt, sie dem Notar einen entsprechenden Beratungsauftrag erteilt hatten. Dies lässt sich, wenngleich an einen solchen Auftrag generell keine hohen Anforderungen zu stellen sind und sich, fehlt es an ausdrücklichen Erklärungen, eine stillschweigende Beauftragung vielfach aus den Umständen ergibt, nicht feststellen. Daher haben die Antragsteller dem Notar für die ihnen zuteil gewordene erbrechtliche Beratung nichts zu zahlen.
1. In der Praxis geschieht eine Auftragserteilung regelmäßig, indem der Rechtsuchende unter kurzer Angabe seines Beratungsanliegens einen Gesprächstermin mit dem Notariat ausmacht, zum vereinbarten Termin erscheint und das persönliche Gespräch mit dem Notar aufnimmt. Ob hier durch eine derartige Anbahnung sowie den Beginn der Besprechung am 22.12.2014 in den Räumlichkeiten des Antragsgegners eine Beauftragung zu erbrechtlicher Beratung erfolgte, hat die Einzelrichterin des LG, von ihrem Standpunkt eines im Gesprächsverlauf konkludent erteilten Beratungsauftrags aus nachvollziehbar, ungeprüft gelassen. Tatsächlich ist ein von den Antragstellern schon bei Beginn der Besprechung erteilter Auftrag nicht feststellbar.
Nach Darstellung des Antragsgegners haben sich die Antragsteller bei der fernmündlichen Terminsabsprache zum gewünschten Gesprächsgegenstand so geäußert, wie es dann Eingang in den elektronisch geführten Kalender des Notariats gefunden hat, nämlich: "A. Besprechung Testament". Damit stimme überein, dass sie ihm im Rahmen der erbrechtlichen Beratung ein Datenblatt über ihre Personalien und vermögensrechtlichen Verhältnisse übergeben hätten. Demgegenüber behaupten die Antragsteller, sie hätten bei Terminsvereinbarung einzig die Erarbeitung einer sie beide betreffenden Vorsorgevollmacht genannt. Das besagte Datenblatt hätten sie dem Notar eingangs des Termins überreicht, damit er sogleich über die wesentlichen Verhältnisse übersichtlich und unmissverständlich im Bilde sei. Der Senat hält die Darstellung der Antragsteller für glaubhaft. Er kann sich jedenfalls nicht davon überzeugen, dass die Terminsvereinbarung mit antragstellerseits vorab angekündigtem Gesprächsgegenstand so verlaufen ist, wie es der insoweit feststellungsbelastete Notar behauptet.
Der im Kalendereintrag genannte Terminszweck darf in seiner indiziellen Bedeutung nicht überschätzt werden. Zieht man den gesamten Ausdruck heran und gleicht die Informationen mit dem überwiegend unstreitigen Vorbringen der Beteiligten ab, so gibt es eine Reihe von An...