Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuweisung der Entscheidungsbefugnis bei Elternstreit über den Vornamen des Kindes

 

Verfahrensgang

AG Hainichen (Beschluss vom 15.10.2003; Aktenzeichen 2 F 467/03)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Hainichen vom 15.10.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerde versagt.

IV. Beschwerdewert: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit 20.12.2002 getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hat am 4.8.2003 ein Mädchen geboren, für das den Parteien die elterliche Sorge zusteht, über dessen Vornamen sie sich aber nicht einigen können. Mit Beschluss vom 15.10.2003 sprach das FamG der Mutter insoweit die Entscheidungsbefugnis zu. Gegen den ihm am 22.10.2003 zugestellten Beschluss beschwert sich der Vater mit am 24.11.2003 (Montag) bei dem OLG eingegangenen Schriftsatz; gleichzeitig bittet er um Prozesskostenhilfe für die Beschwerde.

II. Das in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel ist unbegründet; Prozesskostenhilfe kann deshalb mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden. Die Vornamensgebung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB). Aus dem Bericht des Jugendamtes vom 18.9.2003 und aus der Anhörung vor dem AG im 25.9.2003 ergibt sich, dass eine solche Einigung derzeit nicht möglich ist, weil sowohl Vater wie auch Mutter auf ihren Vorstellungen beharren. Eine gerichtliche Entscheidung ist deshalb notwendig (§ 1628 S. 1 BGB). Dabei kommt dem Gericht allerdings keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung zu (BVerfG NJW 2003, 1031). Deshalb ist es unerheblich, ob die tatsächlich fehlende Einigungsbereitschaft von der Mutter zu verantworten ist, wie dies der Beschwerdeführer behauptet; ebenso bedarf es keiner Stellungnahme, ob der vom Vater vorgesehene Vorname besser geeignet ist als der, den die Mutter bevorzugt, und ob der Konflikt dadurch zu lösen ist, dass das Mädchen die vom jeweiligen Elternteil gewünschten Vornamen additiv erhält. Maßgebend ist allein das Wohl des Kindes (§ 1697a BGB): Das Gericht trifft die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit ist entscheidend, dass die Antragstellerin das Kind seit seiner Geburt allein versorgt und betreut. Sie ist es, die von den Folgen der Entscheidung überwiegend betroffen ist. Schon dies rechtfertigt die vom AG erlassene Entscheidung (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2003, 1043; ebenso AG Lemgo FamRZ 2004, 39). Die Beschwerde vermag dem nichts von Gewicht entgegenzusetzen. Sie ist zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, § 131 Abs. 1 S. 1 KostO. Der Senat sieht keinen Anlass, die Beschwerde als im Interesse des Kindes erhoben anzusehen und sie deshalb von der Gerichtsgebühr zu befreien (§ 131 Abs. 3 KostO).

Beschwerdewert: § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 1 KostO: Regelwert.

Keine Prozesskostenhilfe: § 14 FGG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1202701

FPR 2005, 219

OLG-NL 2004, 164

OLGR-NBL 2004, 380

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