Leitsatz (amtlich)

Die juristinterne Prüfung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Geschäftsbereich der Justiz stellt keine Justizverwaltungsmaßnahme i.S.v. § 23 Abs. 1 EGGVG dar.

 

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 1.078,46 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit Antragsschrift v. 6.5.2004 die gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23, 27 EGGVG wegen Untätigkeit der Verwaltungsbehörde beantragt.

Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller mit Antragsschrift vom 2.1.2004 einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ggü. dem Freistaat Sachsen beim Präsidenten des OLG Dresden i.H.v. 2.156,92 Euro geltend gemacht hatte. Der Eingang dieses Antrages wurde mit Schreiben des Präsidenten des OLG Dresden vom 16.1.2004 - 1/2004) bestätigt.

II.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, da unstatthaft, bereits unzulässig. Die vom Antragsteller begehrte Bescheidung seines Schadensersatzanspruchs lässt sich nicht im Rechtsweg nach § 23 EGGVG durchsetzen.

a) Die Prüfung der Berechtigung eines gegen den Freistaat Sachsen geltend gemachten Amtshaftungsanspruches durch den Präsidenten des OLG stellt keine Justizverwaltungsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG dar.

Nach §§ 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen werden, wobei nach Absatz 2 dieser Vorschrift auch die Verpflichtung einer Justizbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob es sich um eine Maßnahme der Justizbehörde im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist nicht auf die organisatorische Zuständigkeit der Behörde abzustellen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffende Behörde im Einzelfall im funktionellen Sinne als Justizbehörde tätig geworden ist, mit anderen Worten, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist (KG, Beschl. v. 17.7.1987 - 1 VA 2/87, NJW-RR 1988, 1531; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 23 Rz. 1).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Präsident des OLG Dresden ist gem. Ziff. I.1. der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inanspruchnahme von Bediensteten sowie über die Behandlung von Amtshaftungsansprüchen vom 19.1.1999, Sächsisches Justizministerialblatt Nr. 1/1999, S. 23 - hier I.1.b -, intern zur Entscheidung über Ansprüche aus Amtshaftung für Schäden, die durch Bedienstete seines Geschäftsbereichs verursacht worden sind, zuständig, so dass er in diesem Rahmen als Verwaltungsbehörde handelt. Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch auf diese Prüfung; er ist zur Durchsetzung seines vermeintlichen materiellen Anspruchs auf eine Klage vor den Zivilgerichten verwiesen (§ 71 Abs. 2 GVG, § 40 Abs. 2 VwGO).

Der Präsident des OLG wird hierbei nicht als Justizbehörde im funktionellen Sinne tätig, sondern als Vertreter des Freistaates Sachsen. Die außergerichtliche Prüfung und Entscheidung darüber, ob Schadensersatzansprüche anerkannt werden, betrifft keine Aufgabe, die dem Präsidenten des OLG als ihm auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist. Es handelt sich mithin nicht um eine spezifische Tätigkeit der Justizverwaltung. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Prozessvertretung nicht mehr durch den Präsidenten des OLG, sondern durch das Landesamt für Finanzen erfolgt (§ 3 Verordnung der Sächs. Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren v. 27.12.1999).

b) Die interne Überprüfung der Berechtigung erhobener Amtshaftungsansprüche ist als Akt ohne Außenwirkung keine Justizverwaltungsmaßnahme i.S.d. § 23 EGGVG (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 1).

c) Darüber hinaus ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiär ggü. anderen Vorschriften, aufgrund derer die ordentlichen Gerichte angerufen werden können. Für die vom Antragsteller hier geltend gemachten Amtshaftungsansprüche ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht aber der nach § 23 EGGVG gegeben (KG, Beschl. v. 17.7.1987 - 1 VA 2/87, NJW-RR 1988, 1531).

d) Danach kann es dahinstehen, dass der Antrag überdies auch unzulässig wäre, weil der Antragsteller nicht auf eine bestimmte Maßnahme angetragen hat, sondern nur auf die Bearbeitung schlechthin (Kissel, GVG, § 27 EGGVG Rz. 8 m.w.N.).

2. Der Antrag ist darüber hinaus auch deshalb ohne Erfolg, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Im Rahmen des § 23 EGGVG ist auf den funktionellen Behördenbegriff abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88, BGHZ 105, 395 [399] = MDR 1989, 338; BVerwG, Urt. v. 29.4.1984 - 1 C 10. 84, NJW 1984, ...

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