Leitsatz (amtlich)
1. Weist der Versicherungsnehmer den Versicherer an, die Versicherungsleistung nach einem Schadensfall an einen Dritten zu leisten, findet eine Rückabwicklung ausschließlich im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer statt.
2. Täuscht ein Vertreter des Versicherungsnehmers den Versicherer über den Umfang eines Schadens, führt dies regelmäßig zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruches.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 450/13) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf Dienstag, den 07.02.2017, 9.00 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.250,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Rückzahlung bereits erbrachter Versicherungsleistungen aus einem zwischen den Parteien bestehenden Haushaltsversicherungsvertrag. Zur Begründung führt sie an, der zugrunde liegende Schadensfall sei unter Beteiligung des ehemals bei der Klägerin beschäftigten Schadensregulierers A. N. fingiert gewesen. Nach Teilrückzahlungen auf die ursprünglich verlangten über 56.000,00 EUR hat das LG den Beklagten zur Zahlung von 15.250,00 EUR verurteilt. In seiner hiergegen gerichteten Berufung meint der Beklagte unter Darlegung der Grundsätze des Bereicherungsrechts, die Klägerin könne allenfalls von seinem Sohn, nicht aber von ihm selbst die Zahlung verlangen, obendrein seien ihm Täuschungshandlungen seines Sohnes nicht zuzurechnen. Im Übrigen stelle die Rückforderung des Betrages eine "übermäßige Härte für den Beklagten" dar.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG auch für den zuletzt noch offenen Betrag einen Rückforderungsanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes bejaht. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung.
Im Einzelnen:
1. Soweit der Beklagte sich - erneut - darauf beruft, mit der Versicherungsleistung habe die Klägerin zwar möglicherweise den Zweck verfolgt, das Vermögen des Beklagten selbst und nicht dessen Sohn zu mehren, dieser Zweck sei indes fehlgeschlagen, weil die Zahlungen tatsächlich an den Sohn geflossen seien, mit der Folge, dass allein zwischen der Klägerin und dem Sohn eine Rückabwicklung erfolgen könne, so trifft dieser Einwand nicht zu. Wie das LG zutreffend ausführt, erfolgte die Zahlung der Versicherung nicht mit dem Zweck, entweder den Beklagten oder dessen Sohn zu bereichern, sondern zur Erfüllung einer eigenen - vermeintlichen - Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und damit zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit. Die Verbindlichkeit, die in der Erfüllung bestimmter Regulierungsverpflichtungen zu sehen war, bestand aber allein gegenüber dem Beklagten und nicht gegenüber dem bevollmächtigten Sohn. Erlaubt der Beklagte als Versicherungsnehmer die - leistungsbefreiende - Zahlung direkt an den Sohn, so ändert dies die Zweckbestimmung der Versicherungsleistung nicht. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung von Leistungen im Dreipersonenverhältnis gelten bei einer Stellvertretung auf Seiten des Leistungsempfängers nicht. Hier handelt es sich nicht um ein Dreiecksverhältnis (BGH NJW 2012, 3366). Ein Versicherer hat regelmäßig ausschließlich Interesse daran, von seiner echten oder vermeintlichen Regulierungspflicht freizuwerden. Darauf, dass eine bestimmte Person die Versicherungsleistung empfängt, kommt es ihm in aller Regel nicht an; auch hier sind solche Gründe nicht dargetan. Eine Zweckverfehlung kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
2. Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen bzw. - wie er sich ausdrückt - auf die fehlende Mehrung seines eigenen Vermögens. Unstreitig hat der Beklagte seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht an den Sohn abgetreten, sondern er hat ihm stattdessen eine umfassende Vollmacht zur Abwicklung des Versicherungsfalles erteilt und ihm damit nicht mehr als in den Rang eines bevollmächtigten Stellvertreters erhoben. Er blieb damit Inhaber aller Leistungsansprüche gegenüber der Versicherung. Daher wird die Annahme der Vermehrung des eigenen Vermögens des Beklagten durch die Zahlung auf das...