Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Versicherer in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes die Versicherungsleistung an einen Dritten gezahlt, dem der Versicherungsnehmer behauptete Ansprüche abgetreten hatte, richtet sich die Kondiktion gegen den Versicherungsnehmer.
2. Ein Beweisangebot, das auf die Vernehmung von Zeugen gerichtet ist, die in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer von einem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben, ist untauglich.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 3558/13) |
Tenor
Hinweis:
Mit Beschluss vom 25. April 2018 wurde die Berufungsklägerin nach Rücknahme der Berufung des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.04.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Bereicherungsausgleichs und Schadensersatzes die Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei ihr gehaltenen Gebäudeversicherung vom 18.12.2000.
Am 11.03.2008 zeigte die Beklagte einen Wasserschaden in ihrem Einfamilienhaus an und behauptete, sie habe am 09.03.2008 bemerkt, dass im Obergeschoss aus der Rohrschachtverkofferung Wasser ausgetreten und in die darunterliegenden Räume geflossen sei (Anlage K 2). Der von der Klägerin beauftragte und bei der XXX AG angestellte Schadensregulierer A. N. führte am 10.04.2008 im Beisein von Herrn S. von der Fa. F... eine Ortsbesichtigung durch, stellte den Austritt von Leitungswasser wegen Bruches/Platzen eines Rohres an der Heizungsanlage im Schlafzimmer fest und schätzte den Schaden auf der Grundlage des Angebots der Fa. F... Bau GmbH vom 25.03.2008 auf 25.000,00 EUR (Anlage K 3, K 4). Die Beklagte trat am 25.03.2008 ihre Ansprüche gegen die Klägerin an die F... Bau GmbH ab. Nachdem die Beklagte am 09.06.2008 ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet hatte (Anlage K 7), legte die F... Bau GmbH am 10.06.2008 Rechnung über pauschal 28.000,00 EUR brutto (Anlage K 6), die der Schadensregulierer N. in zwei Tranchen freigab. An die F... Bau GmbH wurden insgesamt 28.000,00 EUR bezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, den Schadensfall habe es so nie gegeben. Die vom Schadensregulierer N. gefertigten Fotos zeigten weder ein beschädigtes Heizungsrohr noch Beschädigungen, die auf den Austritt von Wasser schließen ließen. Es hätten höchstens geringe Mengen aus dem Heizkreis austreten können.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Klage mit Urteil vom 29.09.2017 stattgegeben. Es hat angenommen, die Klägerin sei leistungsfrei, weil die Beklagte über den Grund und die Höhe der für die Entschädigung maßgeblichen Umstände arglistig getäuscht habe. Der Anspruch auf Rückzahlung sei auch nicht verjährt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe ihr fehlerhaft und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ein kollusives Zusammenwirken mit dem Schadensregulierer N. unterstellt, ohne hierzu belastbare Feststellungen getroffen zu haben. Auch ihrem Vorbringen, am 9.3.2008 sei Wasser aus dem Spitzboden des Altbaus direkt in den darunterliegenden Wohnraum sowie über Dachschrägen in die anderen Zimmer gelaufen, sei das Landgericht nicht nachgegangen, die angebotenen Zeugen N. und S. habe es nicht gehört. Fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sei auch, dass der Sachverständige Dr. B. in einem Parallelverfahren den behaupteten Schadenshergang als "durchaus nachvollziehbar" angesehen habe. Da der Schadenregulierer N. der von ihm erstellten Dokumentation, auf deren Grundlage die Erstattung erfolgt sei, lediglich Fotos beigefügt habe, die überhaupt keine Schäden zeigten, sei die Klägerin nicht durch den Schadensregulierer und erst recht nicht durch die Beklagte getäuscht worden. Zumindest könne ihr aber keine Täuschungsabsicht unterstellt werden. Ohnehin sei sie für den Rückzahlungsanspruch nicht passivlegitimiert, nachdem sie ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die F... Bau GmbH abgetreten und die Klägerin an diese geleistet habe. Aufgrund der gängigen Regulierungspraxis der Klägerin habe die Beklagte auch nicht annehmen müssen, dass die Versicherungsleistung zur Beseitigung der Schadensfolgen verwendet werden müsse. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Die Klägerin habe durch das Gutachten vom 15.12.2009 ausreichende Kenntnis erlangt und auch nur darauf habe sie ihre Klage gestützt.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. ...