Leitsatz (amtlich)
1. Sucht der Kläger, der mehrere Streitgenossen vor seinem Wohnsitzgericht verklagt, nach Zuständigkeitsrüge der Beklagten vorsorglich um Gerichtsstandsbestimmung bei dem dem Hauptsachegericht übergeordneten Gericht nach, ist dieses für das Bestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 2 ZPO auch dann zuständig, wenn in seinem Bezirk keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (entgegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.4.2009 - 5 SA 10/09, unveröff.).
2. Die Bindungswirkung einer gleichwohl ausgesprochenen Verweisung des Bestimmungsverfahrens entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist mindestens zweifelhaft.
3. Waren die Antragsgegner bereits vor Einleitung des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens verklagt und durch Rechtsanwälte vertreten, fallen für deren Tätigkeit im Bestimmungsverfahren keine gesonderten Gebühren an und bedarf es bei Zurückweisung des Bestimmungsantrages des Klägers keiner Kostengrundentscheidung (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 1987, 747).
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 281 Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 63/08) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der damals wie heute im Bezirk des LG Duisburg (OLG-Bezirk Düsseldorf) wohnhafte Kläger und seine Ehefrau wurden Ende 1999 - nach seinem Vorbringen in ihrer Wohnung - geworben, sich mittels eines Kredites der Beklagten zu 1, einer i E im OLG-Bezirk Hamm ansässigen Bank, über eine Treuhänderin mittelbar an der Beklagten zu 2 zu beteiligen, einer vom Verwaltungssitz in C aus geführten Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Fondsobjekt, ein Film- und Medienzentrum, in L belegen ist. Nach vorgeschaltetem Mahnverfahren und antragsgemäßer Abgabe an das LG Duisburg nimmt der Kläger die Beklagten vor diesem Gericht aus eigenem und abgetretenem Recht der Ehefrau unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (u.a.) auf gesamtschuldnerische Zahlung in Anspruch. Auf die in den Klageerwiderungen erhobene Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit hat er mit Schriftsatz vom 25.2.2009 ggü. dem OLG Düsseldorf um Zuständigkeitsbestimmung nachgesucht. Dieses hat sich mit Beschluss vom 8.4.2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, für unzuständig erklärt und "in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO das Verfahren auf Antrag des Gesuchstellers an das zuständige OLG Dresden" verwiesen. Hier ist die Hauptakte, die weder den in den Gründen des Verweisungsbeschlusses erwähnten schriftsätzlichen Antrag des Klägers auf Verweisung des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens vom 18.3.2009 enthält noch den Anstoß für diesen Antrag erkennen lässt, am 8.5.2009 eingegangen.
II. Der Senat nimmt sich des Bestimmungsverfahrens an, obwohl eine Zuständigkeit des Oberlandeslandesgerichts Dresden gem. § 36 Abs. 2 ZPO nicht besteht und mindestens Zweifel an der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bestehen.
1. Das OLG Düsseldorf hätte über den Zuständigkeitsbestimmungsantrag befinden müssen, weil das LG Duisburg als zuerst mit der Sache befasstes Gericht zu seinem Bezirk gehört, § 36 Abs. 2 ZPO.
a) Die dem Beschluss zugrunde gelegte "ständige Rechtsprechung" des verweisenden und einzelner anderer OLG, die Kompetenz zu einer Gerichtsstandsbestimmung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setze bei einem Gesuch vor Rechtshängigkeit grundsätzlich voraus, dass zumindest einer der vorgesehenen Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem dem höheren Gericht untergeordneten Gericht habe, ist nicht richtig. Sie weicht von der vom verweisenden Gericht in anderem Zusammenhang ausdrücklich zitierten, auf Divergenzvorlage des OLG Celle zur Klärung eben dieser Frage ergangenen und vom erkennenden Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidung des BGH vom 21.8.2008 (X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789) ab, ohne dafür eine Begründung zu liefern. Dem zitierten Beschluss des BGH (Leitsatz und Tz. 10 ff.) ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass das im Bestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuerst befasste OLG vor Rechtshängigkeit grundsätzlich auch dann zuständig ist, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; das gilt namentlich dann, wenn das Hauptsachegericht, das nach dem Willen des Antragstellers als zuständig bestimmt werden soll, im Bezirk des angerufenen OLG liegt. Dieses klare Regel-Ausnahme-Verhältnis verkehrt das OLG Düsseldorf in sein Gegenteil, wenn es die besagte Entscheidung des BGH fehlerhaft dahin interpretiert, als Anknüpfungspunkt, was die Frage des "höheren" Gerichtes anbelange, komme ausnahmsweise auch ein mit einem Beklagten ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand in Betracht. Den Gesichtspunkt einer Gerichtsstandsvereinbarung hat der BGH allein im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen angeführt, welches Hauptsachegericht als zuständig zu bestimmen sei. Für die Zuständigkeit für das Bestimmungsverfahren selbst hat er ihm die vom OLG Düsseldorf n...