Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung einer Unterhaltsbestimmung kein eigener Streitwert. Kein eigener Streitwert bei Abänderung einer Unterhaltsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Neben der Verurteilung zur Auskunft kommt der Abänderung einer Unterhaltsbestimmung kein eigener Streitwert zu.

2. Tief greifende Entfremdung zwischen Vater und volljährigem Gymnasiasten ist Abänderungsgrund, wobei es nicht darauf ankommt, wer die Zerrüttung verursacht hat, es sei denn, sie ist ausschließlich vom Kind provoziert.

 

Normenkette

BGB § 1612

 

Verfahrensgang

AG Hohenstein-Ernstthal (Urteil vom 27.12.2004; Aktenzeichen 1 F 0244/04)

 

Tenor

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200 EUR festgesetzt.

II. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG Hohenstein-Ernstthal vom 27.12.2004 nicht bewilligt.

 

Gründe

I. Die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verurteilten Unterhaltsschuldners richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die sorgfältige Auskunftserteilung erfordert (st. Rspr., zuletzt BGH FamRZ 2005, 104; ebenso OLG Dresden, Beschl. v. 3.2.2005 - 21 UF 834/04). Bei dem in abhängiger Stellung beschäftigten Beklagten beschränkt sich dies auf das Heraussuchen und Kopieren von 12 Monatsentgeltdabrechnungen und drei Einkommensteuerbescheiden. Der Senat schätzt diesen Aufwand in Übereinstimmung mit dem AG als mit 200 EUR ausreichend bemessen ein.

Dem Ausspruch über die Abänderung der vom Beklagten ggü. seinem volljährigen Sohn getroffenen Unterhaltsbestimmung kommt demgegenüber ein eigener Wert nicht zu, denn eines Ausspruchs im Tenor nach Art eines Gestaltungsaktes hätte es insoweit nicht bedurft: Das volljährige Kind kann direkt auf Unterhalt klagen; seit der Änderung des § 1612 BGB durch das Kindschafts-Reformgesetz prüft nicht mehr das VormG, sondern das FamG die Unterhaltsbestimmung und ändert diese ggf. inzidenter ab, indem es über die Klage entscheidet (KG v. 13.8.2002 - 13 UF 42/02, KGReport Berlin 2003, 281 = NJW 2003, 977; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1306; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1612 Rz. 21).

II. Prozesskostenhilfe für eine mangels Erreichens des Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 ZPO) unzulässige Berufung verbietet sich. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Berufung auch ohne Erfolg wäre. Bei einer tief greifenden Entfremdung zwischen Kind und Eltern kann die Unterhaltsbestimmung abgeändert werden, weil - insb. einem volljährigen - Kind die Entgegennahme von Naturunterhalt im elterlichen Haushalt nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist es in diesen Fällen ohne Bedeutung, wer die Zerrüttung verschuldet hat (OLG Dresden, Beschl. v. 16.12.1999 - 10 WF 569/99; v. 25.4.2003 - 10 UF 284/03, OLGReport Dresden 2003, 351 = OLG NL 2003, 160), falls sie nicht ausschließlich durch das Kind provoziert wurde. Dies ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht der Fall.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1336767

MDR 2005, 1056

OLGR-Ost 2005, 464

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