Leitsatz (amtlich)
1. Die "drucktechnische Hervorhebung" einer Widerrufsbelehrung ist im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 VVG 1991 nicht erforderlich; ausreichend ist eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen.
2. Eine für den Versicherungsnehmer vorteilhafte Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben kann nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung führen.
3. Die Sicherungsabtretung der Ansprüche einschließlich der Todesfallleistung an eine Bausparkasse schließt zumindest bei einem Vertrag mit einer langjährigen Laufzeit eine Berufung auf eine unwirksame Belehrung wegen Verwirkung aus.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 2899/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrags nach Ausübung des Widerrufs aus § 812 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 Abs. 4 VVG i.d.F. des Gesetzes vom 17.12.1990 versagt.
1. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht maßgeblich auf das Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags frühestens durch konkludente Annahme seitens der beklagten Versicherung mit Übersendung der Versicherungspolice vom 27.02.1991 abgestellt, so dass der Klägerin aufgrund des seit dem 01.01.1991 in Kraft getretenen § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zustand. Die Klägerin hat sich die Rechtsauffassung des Landgerichts als ihr günstig im Ergebnis zu Eigen gemacht.
2. Die Klägerin wurde über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt, so dass der Widerspruch mit Schreiben vom 12.08.2016 verfristet war.
Nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Über dieses Recht ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu belehren, § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a.F. Der Beginn der Widerrufsfrist ist von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig. Eine ausreichend hervorgehobene und inhaltlich richtige Belehrung ist in der von der Klägerin gesondert bei Antragstellung unterschriebenen "Zusatzvereinbarung" (Anlage K 6) enthalten.
a) Eine drucktechnischen Hervorhebung - wie sie § 5a VVG vorsieht - kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verlangt werden. Diese Vorschrift galt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht und wurde erst am 29.07.1994 eingeführt. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung für die drucktechnische Hervorhebung einer Belehrung nach § 5a VVG a.F. entwickelt hat, können nicht auf § 8 VVG übertragen werden, denn der Wortlaut dieser Vorschrift setzt eine drucktechnische Hervorhebung nicht voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2018 - 4 U 430/18 -, juris). Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12; Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 - juris) hat für § 8 VVG a.F. angenommen, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein muss. Dies erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (so BGH, aaO). Diesen Anforderungen wird die anlässlich der Antragstellung im Oktober 1990 erteilte Belehrung gerecht.
In der auf einem gesonderten Blatt befindlichen "Zusatzvereinbarung" wird der Klägerin hinreichend klar verständlich über die vom Antrag abweichenden "DDR-Sonderbedingungen zu den AVB der Lebensversicherung" und insbesondere unter der deutlich hervorgehobenen Überschrift "1. Wann können Sie ihren Antrag widerrufen?" zu der Abweichung des Laufs der Widerspruchsfrist und über die Besonderheiten informiert. Die Ausführungen des Landgerichts zur Hervorhebung sind inhaltlich zutreffend und entsprechen auch im Übrigen der Rechtsprechung des Senats. Diese Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Belehrung nicht deshalb unwirksam, weil sie es für die Einhaltung der Frist genügen lässt, dass d...