Leitsatz (amtlich)
1. Anders als im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht der objektive Eintritt des erledigenden Ereignisses zu prüfen, sondern gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung zu treffen.
2. Es ist ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu würdigender Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Verjährungseinrede erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt hätte. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist unter diesen Umständen insbesondere dann angezeigt, wenn er den Kläger durch die unterbliebene Verjährungseinrede in den Prozess "hineinlaufen lässt". (Anschluss Schneider NJW 2017, 2874 f.)
3. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist dagegen nicht angezeigt, wenn die Entscheidung des Klägers, mit der Klage eine verjährte Forderung zu verfolgen, nicht rechtsfehlerhaften - Annahmen, die Forderung sei nicht verjährt, so dass eine Verjährungseinrede nicht erheblich wäre.
Verfahrensgang
LG Görlitz (Aktenzeichen 1 O 21/18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 15.06.2018 (1 O 21/18) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine zu ihren Lasten erfolgte Kostenentscheidung des Landgerichts nach von den Parteien übereinstimmend erklärter Hauptsacherledigung.
Die Klägerin nahm den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, welches die XXX Bank AG, die Zedentin, dem Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom 17.01.2006 (Anlage K 1) in Höhe eines Nettodarlehensbetrages von 22.994,00 EUR zur Finanzierung eines Pkws (Van) gewährt hatte. Unter "Weitere Erklärungen der Darlehensnehmer" heißt es im Vertrag: "Das Darlehen ist für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt." Wegen Zahlungsrückständen des Beklagten kündigte die Zedentin das Darlehen mit Schreiben vom 20.03.2007 (Anlage K 2) fristlos. Auf die dadurch fällige Forderung der Zedentin in Höhe von 25.088,88 EUR erbrachte der Beklagte bis zum 03.12.2009 verschiedene Zahlungen.
Mit Wirkung zum 31.10.2016 trat die Zedentin den Anspruch gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Ausweislich der als Anlage K 3 vorgelegten Forderungsaufstellung betrug der Rückstand des Beklagten zum 01.11.2016 hinsichtlich der Hauptforderung 15.636,32 EUR zuzüglich Zinsen von 9.726,50 EUR, mithin insgesamt 25.362,82 EUR. In dieser Höhe erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 27.07.2017 und einen Vollstreckungsbescheid desselben Mahngerichts vom 05.01.2018 (17-0928899-0-0), gegen den der Beklagte am 16.01.2018 Einspruch einlegte.
Nach Abgabe der Sache an das Landgericht und Begründung des Anspruches durch die Klägerin erhob der Beklagte in der Klageerwiderung vom 01.03.2018 die Einrede der Verjährung. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Das Landgericht erlegte mit Beschluss vom 15.06.2018 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf und begründete dies mit dem durchgreifenden Einwand der Verjährung. Gegen den ihr am 19.06.2018 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit dem am selben Tage beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2018 sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Dies sei nach billigem Ermessen geboten, weil die Verjährungseinrede im laufenden Verfahren ein erledigendes Ereignis sei und der Beklagte trotz vorprozessualer Mahnung erstmals im Prozess die Einrede erhoben habe.
Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 09.07.2018 nicht ab und legte das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vor.
II. Die gemäß § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss des Landgerichts von einer Einzelrichterin erlassen wurde (§ 568 S. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde hat allerdings keinen Erfolg, weil das Landgericht in der Sache im Ergebnis zutreffend der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites auferlegt hat.
Maßgeblich für die Kostenentscheidung ist nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO billiges Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dabei kommt es - entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 03.07.2018 - nicht entscheidend darau...