Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen einen mit Rechtsmitteln nicht angreifbaren Beschluss
Leitsatz (amtlich)
Die Gegenvorstellung gegen einen mit Rechtsmitteln nicht angreifbaren Beschluss ist fristgebunden: zwei Wochen ab Kenntnis.
Normenkette
ZPO § 567
Verfahrensgang
AG Riesa (Beschluss vom 10.01.2005; Aktenzeichen 8 F 0225/99) |
Tenor
Die Gegenvorstellung des Rechtsanwalts W.-S.N. gegen den Beschluss des Senats vom 10.1.2005 wird verworfen.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 21.9.2005 erhob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10.1.2005, mit welchem der Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt wurde; er möchte erreichen, dass ein den Streitwert übersteigender Mehrwert des Vergleichs nachträglich beschlossen wird.
II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig, denn sie ist verfristet. Nach der Rechtsprechung des BGH muss es aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verpflichtung des Richters, seine - formell bestandskräftige - Entscheidung selbst zu korrigieren, eine zeitliche Grenze geben; dies selbst dann, wenn die Entscheidung unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts - wie z.B. Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs - zustande kam (BGH, Beschl. v. 26.4.2001 - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007 = BGHReport 2001, 852). Mit Beschluss vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = MDR 2002, 901 hat der BGH diese Rechtsauffassung bekräftigt und auf eine analoge Heranziehung der für die seit 1.1.2002 neu eingeführte Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vorgesehenen Notfrist von zwei Wochen verwiesen. Der Senat schließt sich dem an: Mit der Einführung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber seinen Willen zu erkennen gegeben, die richterliche Selbstkontrolle nur auf ein fristgebundenes Rechtsmittel zuzulassen. Ist ein solches nicht statthaft - wie bei einem Streitwertbeschluss des OLG (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO) - kann der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung die zeitlichen Grenzen der Fehlerbeseitigung nicht erweitern. Das bedeutet: Auch eine Gegenvorstellung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis der angegriffenen Entscheidung erhoben werden (ebenso OLG Rostock MDR 2003, 120).
III. Im vorliegenden Fall führt dies zur Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der dort vertretenen Rechtsansicht bedarf es nicht. Nur ergänzend wird auf § 63 Abs. 3 S. 2 GKG verwiesen. Diese Vorschrift verbietet eine Änderung des Streitwerts, wenn, wie vorliegend, mehr als sechs Monate nach Erledigung des Verfahrens vergangen sind.
Fundstellen