Leitsatz (amtlich)
Der beigeordnete Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab.
Verfahrensgang
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor des Landgerichts Dresden, werden die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 07. September 2007 und 18. Dezember 2006 aufgehoben.
2.
Dem Zeugenbeistand Rechtsanwalt H. ist für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 218,08 EUR aus der Staatskasse zu zahlen.
3.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Rechtsanwalt H. wurde in dieser Strafsache vor dem Landgericht Dresden von diesem am 13. November 2006 dem Zeugen L. gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordnet.
Er hat diesen in dem früher gegen den Zeugen selbst geführten Strafverfahren verteidigt. Die Vernehmung des Zeugen wurde an vier Hauptverhandlungstagen durchgeführt.
Rechtsanwalt H. hat beantragt, die Gebühren für seine Tätigkeit als beigeordneter Zeugenbeistand auf 3.011,36 EUR festzusetzen. Diese Summe setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr nach Nr. 4100 W RVG in Höhe von 162,00 EUR, einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 W RVG in Höhe von 322,00 EUR, einer Terminsgebühr für vier Hauptverhandlungstage jeweils nach Nr. 4122 W RVG in Höhe von 1.736,00 EUR, einer Zusatzgebühr gemäß Nr. 4122 W RVG für die Verhandlungen am 05. und 08. Dezember 2006 in Höhe von 36,00 EUR, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer.
Am 18. Dezember 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 779,52 EUR fest. Dabei wurde für jeden Verhandlungstag die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG, mithin pro Termin 168,00 EUR, als erstattungsfähig anerkannt, zuzüglich der Auslagenpauschale sowie der Umsatzsteuer.
Hiergegen hat der Zeugenbeistand Rechtsanwalt H. Erinnerung eingelegt, mit der er seinen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt. Gleichfalls hat die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor des Landgerichts, Erinnerung eingelegt; er ist der Auffassung, dem Zeugenbeistand stehe nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 W RVG zu.
Mit Beschluss vom 07. September 2007 hat das Landgericht Leipzig - 5. Große Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer - auf die Erinnerung des Zeugenbeistandes den Betrag der diesem zu zahlenden Gebühren in Abänderung der Entscheidung vom 18. Dezember 2006 auf 2.637,83 EUR festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es ist damit dem Antrag des Zeugenbeistandes dem Grunde nach gefolgt, hat jedoch von der geforderten Summe die Verfahrensgebühr abgezogen, weil diese nicht entstanden sei.
Hiergegen hat die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor des Landgerichts Dresden, fristgerecht Beschwerde eingelegt- mit dem Ziel, die dem Zeugenbeistand zustehenden Gebühren lediglich in Höhe einer Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 W RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zuzubilligen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Staatskasse (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 2, Abs. 3 RVG) führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 07. September 2007 und 18. Dezember 2006 sowie zur Neufestsetzung der dem Zeugenbeistand für seine Tätigkeit zustehenden Vergütung in Höhe von insgesamt 218,08 EUR.
1.
Die Frage der Vergütung eines nach § 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Insoweit werden, soweit ersichtlich, folgende Auffassungen vertreten:
a)
Der Zeugenbeistand sei uneingeschränkt wie ein Verteidiger zu vergüten. Ihm stünden mit Ausnahme des Wiederaufnahmeverfahrens die Grundgebühr (VV RVG Nr. 4100), die Verfahrensgebühr (W RVG Nr. 4112 bzw. 4118) und die Terminsgebühr (W RVG Nr. 4114 bzw. 4120) zu (so OLG Köln, Beschluss vom 06. Januar 2006, 2 Ws 8/06; OLG München, Beschluss vom 29. März 2007, 1 Ws 354/07; OLG Schleswig, Beschluss vom 03. November 2006, 1 Ws 449/06; KG Berlin, 3. Strafsenat, Beschluss vom 18. Juli 2005, 3 Ws 323/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. April 2006, 1 Ws 201/06).
b)
Der Zeugenbeistand sei zwar entsprechend einem Verteidiger mit einer Grundgebühr und einer Terminsgebühr zu vergüten, jedoch sei die Verfahrensgebühr nicht verdient bzw. müsse hierzu konkret vorgetragen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. November 2006, 1 Ws 331/06; KG Berlin, 5. Strafsenat, Beschluss vom 15. März 2006, 5 Ws 506/05; KG Berlin, 4. Strafsenat, Beschluss vom 04. November 2005, 4 Ws 61/05). Dieser Auffassung hat sich auch der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden angeschlossen (Beschluss vom 06. November 2007, 2 Ws 495/06).
c)
Einem Rechtsanwalt, der nach § 68 b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer von dessen Zeugenvernehmung beigeordnet sei, stehe lediglich eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach VV RVG Nr. 4301 Nr. 4 zu (so OL...