Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zwischenfeststellungsklage, mit der die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen die auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags zielende Willenserklärung festgestellt werden soll, ist unzulässig. Auch die Umdeutung in einem Antrag gerichtet auf Feststellung der (Un)wirksamkeit des Rechtsverhältnisses kommt nicht in Betracht.

2. Für eine hinreichend deutliche Benennung der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung ist es nicht geboten, die Verbraucherinformationen als solche "gem. § 10a VAG" zu bezeichnen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1309/23)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 02.04.2024, 10:00 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 15.188,18 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2023 - auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageziele uneingeschränkt weiter. Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung klägerischen Vortrags.

II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung der Klägerin greifen nicht durch.

1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage.

Der Senat hat bereits in der Sache 4 U 1879/21 in seinen Beschlüssen vom 10.01.2022 und 24.02.2022 über einen gleichlautenden Antrag der hiesigen Prozessbevollmächtigten in einer vergleichbaren Konstellation entschieden. Er hat hierzu ausgeführt:

"Bereits die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage hat das Landgericht zu Recht verneint. Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger im Grundsatz zutreffend in der Berufungsbegründung ausführt - die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO keines gesonderten Rechtsschutzbedürfnisses bedarf. Es fehlt nämlich bei dem vom Kläger formulierten Antrag bereits am Tatbestandsmerkmal des feststellungsbedürftigen "Rechtsverhältnisses" Dies ist nach der Rechtsprechung ein jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien (Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl., § 256 Rz. 4). Bei der Frage der Wirksamkeit eines Widerspruchs handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage (BGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 - juris, Rz. 13 - für den Fall der Kündigungserklärung; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2017 - I-28 U 128/16 - für die Frage des Rechtsgrundes; LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 4 O 180/21 Rz. 31 f., 35 m.w.N. nach juris und LG Köln, Urteil vom 25.11.2020 - 26 O 69/20, Anlage B10 - jeweils für die Frage der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung). Eine Umdeutung dahingehend, dass der Kläger in Wahrheit die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches festgestellt haben will, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es dem Kläger gerade auf die gesonderte und rechtskraftfähige Feststellung der Wirksamkeit des Widerspruchs als solchem ankommt (Seite 6 der Klage und Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.03.2021). Unbehelflich ist das Argument, die Wirksamkeit des Widerspruchs sei Vorfrage für das Bestehen von ebenfalls geltend gemachten Auskunfts- und Leistungsansprüchen. Vorfrage hierfür ist allein, ob der gesamte Versicherungsvertrag unwirksam ist oder nicht."

Der Senat sieht vorliegend keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzuweichen und hält deshalb hieran fest.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft gemäß seiner Anträge unter Ziffern 2a) bis e) in der Klage und in der Berufungsbegründung. Abgesehen davon, dass er die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts in der Berufungsbegründung nicht konkret, sondern nur durch allgemeinen Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag angegriffen hat, scheitern die Auskunftsansprüche auch aus anderen Gründen. Voraussetzung für die grundsätzlich aus Treu und Glauben folgende Auskunftspflicht ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich zusätzlich, dass ein Zahlungsanspruch insoweit denkbar ist -...

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