Leitsatz (amtlich)
Eine Zwischenfeststellungsklage, mit der die Wirksamkeit des Widerspruches gegen einen Lebensversicherungsvertrag festgestellt werden soll, ist unzulässig (Festhaltung Senat, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 4 U 1879/21).
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1036/23) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.05.2024 wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 14.407,08 Euro festzusetzen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Beklagte stellte am 04.06.2004 einen Versicherungsschein über eine fondsgebundenen Rentenversicherung aus (K 3). Dort heißt es auf Seite 3 u.a.:
"Vertragsbestandteile sind:
- Ihr Antrag
- Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung - Einzel-Versicherungen - Tarif FRP o1LT3771-0, o1LT3781-4
- Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung von Fondsgebundenen Versicherungen ohne erneute Gesundheitsprüfung o1LT3751-2
- Gebührentabelle für Fondsgebundene Versicherungen - o1LV374
- Merkblatt zur Datenverarbeitung o16T0761-2
Zusätzliche Informationen:
- Modellrechnung
- Verbraucherinformation zur Überschußbeteiligung
- Verbraucherinformation zu Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung - Tarif FRP - o1LT3761-6
- Verbraucherinformation zur steuerlichen Behandlung von Fondsgebundenen Rentenversicherungen
Information zu Ihrem Widerspruchsrecht
Sofern Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Unterlagen in Textform widersprechen, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
In der Zeit vom 01.03.2006 bis 01.09.2006 zahlte der Kläger auf seinen Wunsch einen verminderten Beitrag. Mit Schreiben vom 16.11.2022 erklärte er den Widerruf und begehrte die Rückzahlung der Beiträge einschließlich Zinsen (Anlage K 4).
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.12.2023 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung des Klägers greifen nicht durch.
1. Der Senat hält an seiner im Hinweisbeschluss vom 18.03.2024 - 4 U 2056/23 - in einem Parallelverfahren geäußerten Auffassung fest, wo er folgendes ausgeführt hat:
"Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage.
Der Senat hat bereits in der Sache 4 U 1879/21 in seinen Beschlüssen vom 10.01.2022 und 24.02.2022 über einen gleichlautenden Antrag der hiesigen Prozessbevollmächtigten in einer vergleichbaren Konstellation entschieden. Er hat hierzu ausgeführt:
"Bereits die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage hat das Landgericht zu Recht verneint. Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger im Grundsatz zutreffend in der Berufungsbegründung ausführt - die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO keines gesonderten Rechtsschutzbedürfnisses bedarf. Es fehlt nämlich bei dem vom Kläger formulierten Antrag bereits am Tatbestandsmerkmal des feststellungsbedürftigen "Rechtsverhältnisses" Dies ist nach der Rechtsprechung ein jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien (Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl., § 256 Rz. 4). Bei der Frage der Wirksamkeit eines Widerspruchs handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage (BGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 - juris, Rz. 13 - für den Fall der Kündigungserklärung; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2017 - I-28 U 128/16 - für die Frage des Rechtsgrundes; LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 4 O 180/21 Rz. 31 f., 35 m.w.N. nach juris und LG Köln, Urteil vom 25.11.2020 - 26 O 69/20, Anlage B10 - jeweils für die Frage der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung). Eine Umdeutung dahingehend, dass der Kläger in Wahrheit die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches festgestellt haben will, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es dem Kläger gerade auf die gesonderte und rechtskraftfähige Feststellung der Wirksamkeit des Widerspruchs als solchem ankommt (Seite 6 der Klage und Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.03...