Entscheidungsstichwort (Thema)
Werklohnforderung. Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 25.03.1997; Aktenzeichen 10 O 2332/94) |
OLG Dresden (Aktenzeichen 16 U 481/96) |
BGH (Aktenzeichen VII ZB 18/96) |
Tenor
1. Auf die als sofortige Beschwerde geltende befristete Erinnerung der Klägerin vom 09. April 1997 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Chemnitz vom 25. März 1997 für die erste Instanz, Az: 10 O 2332/94, aufgehoben.
Das Landgericht Chemnitz – der Kostenfestsetzungsbeamte – wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 5. Februar 1996 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats sachlich zu verbescheiden.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Dem Kostenfestsetzungsbeamten des Landgerichts Chemnitz wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 7.049,40 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch wegen Bauleistungen geltend gemacht. Das Landgericht Chemnitz hat den Beklagten zur Zahlung von 30.410,00 DM nebst Zinsen kostenpflichtig verurteilt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden vom 20.02.1997 hat der Beklagte die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden mit Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 20.02.1997 dem Beklagten auferlegt.
Für die erste Instanz hat die Klägerin am 05.02.1996 und am 15.02.1996 Kostenfestsetzungsanträge gestellt.
Die begehrten Kosten sind im Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Chemnitz für die erste Instanz – Az: 10 0 2332/94 – jedoch nur zum Teil berücksichtigt worden. Insbesondere hat das Landgericht statt der beantragten Verkehrsanwaltskosten sowie der Reise- und Dolmetscherkosten lediglich die Kosten von fiktiven Informationsreisen für erstattungsfähig angesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenfestsetzungsanträge vom 05.02.1996 (Bl. 174 ff. d. A.), 15.02.1996 (Bl. 180 ff. d. A.) und den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25.03.1997 (Bl. 293 d. A.) Bezug genommen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist der Klägerin am 01.04.1997 zugestellt worden. Am 11.04.1997 ist die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Chemnitz für die erste Instanz bei Gericht eingegangen. Die zweiwöchige Notfrist der § 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG, § 104 Abs. 3, § 577 Abs. 2 ZPO ist damit gewahrt worden.
Das Rechtsmittel, dem Rechtspfleger und 10. Zivilkammer des Landgerichts durch Verfügungen vom 28.05.1997 bzw. 29.05.1997 nicht abgeholfen haben, ist somit zulässig. Das Landgericht hat die Akte am 04.06.1997 dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung übersandt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel, das infolge der Nichtabhilfe durch das Landgericht und Vorlage an das Rechtsmittelgericht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als sofortige Beschwerde gilt, hat in der Sache teilweise Erfolg. Soweit sich die Klägerin gegen die Absetzung von Reisekosten ihres Geschäftsführers zu den Verhandlungsterminen vor dem Landgericht Chemnitz wendet, ist die sofortige Beschwerde erfolglos, im übrigen hat sie teilweise Erfolg.
1. Soweit der Rechtspfleger des Landgerichts die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 15.02.1996 beantragten Reisekosten des Geschäftsführers zu den Verhandlungsterminen vor dem Landgericht Chemnitz auf 324,80 DM gekürzt hat, ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß nicht zu beanstanden. Der Senat tritt dem Landgericht dahin bei, daß die Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin und der Dolmetscherin keineswegs an allen sieben Terminstagen erforderlich war. Eine gerichtliche Ladung des Vorstands der Klägerin war lediglich für den Termin am 29.06.1994 angeordnet worden (Bl. 5 Rs, 8 Rs d. A.). Soweit der Geschäftsführer der Klägerin über diesen Termin hinaus (ohne gerichtliche Ladung) an weiteren Verhandlungstagen teilnahm, sind die hierdurch entstandenen Kosten, da nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO notwendig, nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1985, 770; OLG Bamberg JurBüro 1983, 436; OLG Hamburg JurBüro 1982, 603).
2. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde jedoch insofern teilweise Erfolg, als statt der mit Schriftsatz der Hauptbevollmächtigten vom 05.02.1996 begehrten Korrespondenzanwaltsgebühren durch den Rechtspfleger des Landgerichts lediglich die Kosten für eine fiktive Informationsreise festgesetzt wurden.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, das schon aufgrund der Sprachhindernisse und der mangelnden Kenntnis des hiesigen Gerichtssystems nicht in der Lage war, sofort – ohne anwaltliche Hilfe – das örtlich zuständige Gericht in Deutschland ausfindig zu machen und einen dort postulationsfähigen Rechtsanwalt schriftlich zu mandatieren. Nach überwiegender Meinung sind die Kosten eines Verkehrsanwalts bei einer ausländischen Partei regelmäßig erstattungsfähig ...