Leitsatz (amtlich)
1. Wer als Generalvertreter einer Versicherung in kollusivem Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten durch unwahre Angaben im Antragsformular den Abschluss eines nicht versicherbaren Risikos (hier: Abschluss einer Gebäudeversicherung für ein Bordell) ermöglicht, kann gegenüber dem Mittäter keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Versicherung wegen dieses Verhaltens das Anstellungsverhältnis beendet.
2. Leugnet ein Mittäter einer unerlaubten Handlung seinen eigenen Tatbeitrag, wird hierdurch das Persönlichkeitsrecht des anderen selbst dann nicht verletzt, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, er sei allein für die Tat verantwortlich.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2930/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin vom 17.09.2019 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die auf Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.
Der Beklagte haftet gegenüber dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Kündigung des Versicherungsvertretervertrages und den behaupteten Schäden, die dem Kläger aus der Kündigung entstanden sind.
1. Vertragliche Ansprüche sind mangels Vertragsverhältnisses zwischen dem vormals für die XXXXXX Versicherung als selbstständigen Versicherungsvertreter tätigen Kläger und dem Beklagten, der ebenfalls als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig war und auch nach Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen H... keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Kläger inne hatte, nicht ersichtlich.
2. Dem Kläger steht wegen der behaupten Falschangaben des Beklagten gegenüber der XXXXXX Beratungs- und Vertriebs AG (im folgenden XXXXXX) bzw. im Gerichtsverfahren auch kein Anspruch gegen diesen wegen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus § 823 Abs. 1 BGB, oder einer Falschaussage gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 153 StGB oder aus § 826 BGB zu.
Entgegen der Ansicht des Klägers haftet der Beklagte nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, indem er nach Eintritt des Versicherungsfalls und während der späteren Gerichtsverfahren seine Kenntnis einer Nutzung des Versicherungsobjektes als Bordell abgestritten hat. Insoweit kommt allenfalls eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers in Betracht, denn die berufliche Betätigung und insbesondere das Recht am Arbeitsverhältnis sind nicht als sonstige Rechte deliktsrechtlich geschützt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 20 m.w.N.). Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers durch etwaige falsche Angaben des Beklagten liegt jedoch nicht vor. Grundsätzlich umfasst der Schutz der Persönlichkeit auch die Sozialsphäre, zu der das berufliche Wirken des Einzelnen und seine soziale Geltung, insbesondere die persönliche Ehre gehören. Mit dem Leugnen einer eigenen Beteiligung bei Abschluss des Versicherungsvertrages für das als Bordell genutzte Grundstück hat der Beklagte aber weder den Kläger direkt angegriffen noch ihn in seinem beruflichen Geltungsanspruch herabgesetzt oder in seiner Ehre beschädigt. Für seinen beruflichen Ansehensverlust ist vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Der als selbstständiger Generalvertreter für die XXXXXX handelnde Kläger hat den Versicherungsantrag aufgenommen und hierbei als Betriebsart "Pension" eingetragen, obwohl ihm das Objekt einschließlich der Nutzung als Bordell seit dem Jahr 2007 bekannt war. Er hat sämtliche Versicherungsverträge der Versicherungsnehmerin verantwortlich betreut. Er wusste auch, dass die XXXXXX derartige Objekte nicht versichert. Die Kenntnis des Klägers von der fehlenden Versicherbarkeit bei Angabe der Bordellnutzung steht aufgrund der Aussage der Zeugin M... in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27.11.2018 fest. Der Zeugin zufolge hat der Kläger ihr mitgeteilt, man könne das Objekt nur als Pension versichern, da er bei korrekter Eingabe im Computerprogramm den Versicherungsantrag nicht weiter bearbeiten könne. Den Kläger vermag es daher auch nicht zu entlasten, wenn er tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, dass der Beklagte die Information über die Bordellnutzung an die XXXXXX Versicherung weitergeleitet hat. Durch die verschleiernde Angabe der Betriebsart "Pension" h...